Letzte Revision: 21.06.2008

Vertragsübernahme

(adoption of a contract / german contract law)

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Die Vertragsübernahme durch einen neuen Gläubiger oder Schuldner (in Bezug auf die laut Vertrag zu erbringende Leistung) ist in der Regel problemlos möglich, erfordert jedoch das Einverständnis der drei betreffenden Personen: Gläubiger, Schuldner und Neuschuldner (Schuldnerwechsel) bzw. Gläubiger, Neugläubiger und Schuldner (Gläubigerwechsel) - ein dreiseitiger Vertrag. Das erforderliche Einverständnis der Beteiligten ist als Mitspracherecht zu verstehen und begründet sich zum Beispiel auf der Gläubiger- seite in Fragen zur Bonität und Eignung zur Vertragserfüllung des Schuldners bzw. Neuschuldners; auch die gesetzlich verankerte Privatautonomie, das Recht zur Selbstbestimmung (Schutz vor Fremdbestimmung), spielt hierbei eine Rolle. Ähnliches gilt für das Mitspracherecht des Schuldners oder Neuschuldners. Des Weiteren gilt: Bei der Vertragsübernahme bleibt der Vertrag inhaltlich unangetastet, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Übernahme sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder konkludent vereinbart werden.

Sonderfall: Einschaltung eines Dritten in die sofortige Vertragserfüllung

Ergänzend muss noch hinzugefügt werden, dass der Wechsel des Schuldners nicht mit der sofortigen Erbringung der geschuldeten Leistung durch einen Dritten verwechselt werden darf. Der oben beschriebene Schuldnerwechsel per Vertrag bezieht sich auf die zukünftige Erfüllung einer vertraglichen Leistung. Hierbei spielt insbesondere die Bonität und die Eignung zur Vertragserfüllung des Neuschuldners eine wichtige Rolle für den Gläubiger. Anders ist es bei der sofortigen Leistungserbringung durch einen Dritten, die oft ohne Rücksprache mit dem Gläubiger möglich ist. Denn in der Regel ist es dem Gläubiger gleichgültig, von wem er die Leistung erhält. Dies gilt insbesondere bei Geldzahlungen, aber auch zum Beispiel für Warenlieferungen, sofern die Ware des Dritten die im Vertrag geforderten Eigenschaften aufweist. Anders verhält es sich, wenn laut Vertrag in persona zu leisten ist. Dann darf ohne Absprache mit dem Gläubiger kein Dritter für die Vertragserfüllung eingeschaltet werden.

Beispiele:

Einem Metallbauunternehmen ist es gleichgültig, wer den bestellten Stahl liefert, sofern die Qualität den vertraglichen Anforderungen entspricht. Einem Kunstinteressierten ist es allerdings nicht egal von wem er das in Auftrag gegebene Gemälde gefertigt bekommt. Der betreffende Künstler darf nicht einfach einen Dritten damit beauftragen.

Andere Beispiele:

Die Tischlerei Müller hilft der in Zeitnot geratenen Tischlerei Kunze bei der Herstellung von Schränken für ein Möbelgeschäft aus. Die Schreinerei Zimmermann bezahlt eine offene Rechnung des Holzlieferanten der von der Insolvenz bedrohten Schreinerei Schneider.

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