Letzte Revision: 21.06.2008

Vertragsanpassung nach § 313 BGB

(modification of a contract in accordance with § 313 BGB / german contract law)

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Index  Vertragsrecht  Möglichkeiten zur Loslösung von einem Vertrag


Verträge können im Rahmen der Vertragsfreiheit durch die Beteiligten nachträglich geändert oder ergänzt werden. Eine einvernehm- liche Vertragsänderung stellt keine Schwierigkeit dar. Unter bestimmten Bedingungen kann aber auch eine Anpassung des Vertrags einseitig verlangt werden:

§ 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage
(1.)

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2.)

Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3.)

Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Zum § 313 BGB muss angemerkt werden, dass jeder, der einen Vertrag unterschreibt, ein gewisses Risiko zu tragen hat und man nicht bei jedem Problemchen eine "Störung der Geschäftsgrundlage" behaupten kann. Um eine Vertragsanpassung verlangen zu können, müssen stichhaltige Gründe vorliegen. Zur Geschäftsgrundlage gehören insbesondere die Äquivalenz (das Wertverhältnis) zwischen Leistung und Gegenleistung; sie wird beispielsweise gestört durch eine starke Verteuerung der Leistung oder eine erhebliche Entwertung der Gegenleistung. Wichtig ist auch, dass sich beide (bzw. mehrere) Vertragsparteien im Irrtum über die nach Vertrags- schluss bestehenden Umstände befanden (so genannter gemeinsamer Motivirrtum) und nun einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

Maßstab für eine Vertragsanpassung ist, was die Vertragsparteien bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage vereinbart hätten.