Letzte Revision: 29.05.2009 | Download als PDF

Wie kommt ein Vertrag im Onlineshop zustande?

Oder: 'Invitatio ad offerendum' - Warum Onlinehändler ihre Kunden gern zum Vertragsabschluss einladen.

Folgende Fragen werden in diesem Artikel beantwortet:

▼ Warum sind die in Onlineshops angebotenen Waren oder Leistungen kein verbindliches Vertragsangebot?

▼ Wie erfolgt die Vertragsannahme durch den Onlineshop-Betreiber?

▼ Warum ist ein bei eBay & Co. angebotener Artikel ein verbindliches Vertragsangebot, in einem Onlineshop jedoch nicht?

▼ Wie kommt der Vertrag bei Sofort-Kaufen-Angeboten bei eBay & Co. zustande?

Hinweis für Besucher aus Österreich und Schweiz:

Alle hier gegebenen Informationen zum Thema Vertragsrecht beziehen sich auf die Gesetzgebung in Flagge von Deutschland    Deutschland.

Ein Vertrag kommt, wie bereits dargestellt, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Vertragsangebot und Vertragsannahme. Bietet ein Unternehmer in seinem Onlineshop Waren oder Leistungen an, stellt dies jedoch noch kein Vertragsangebot im rechtlichen Sinne dar. Es handelt sich dabei lediglich um eine Anpreisung von Waren bzw. von Leistungen. Juristen nennen es "invitatio ad offerendum", also eine "Einladung (oder Aufforderung) zur Abgabe eines Vertragsangebots". Das Gleiche gilt beispielsweise für Kataloge, Auslagen im Schaufenster, Waren im Regal, Prospekte, Annoncen, Rundschreiben per eMail mit Sonderangeboten und ähnliche »Produktpräsentationen«, die eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten (Käufer bzw. Auftraggeber) ansprechen. Es handelt sich bei der hier dargestellten Sonderregelung zwar nicht um eine konkrete gesetzliche Fest- legung, aber um eine juristische Auslegungsregel, die in Streitfällen bzw. in der Rechtssprechung zur Anwendung kommt. (Für Online- shops bei eBay und ähnlichen Plattformen gilt das hier Gesagte allerdings nicht. Dort stellen angebotene Artikel oder Leistungen ein verbindliches Vertragsangebot dar. Erläuterung: siehe unten.)

Hinweis: In den meisten Onlineshops werden Kaufverträge abgeschlossen. Da im Internet aber ebenso Werkverträge, Dienstverträge, Mietverträge usw. angeboten werden können, wird hier der neutrale Begriff "Vertrag" verwendet.

Warum sind die in Onlineshops angebotenen Waren oder Leistungen kein verbindliches Vertragsangebot?

In der Regel ist es so, dass ein Onlinehändler nur schwer oder gar nicht abschätzen kann, wie viele Interessenten ein im Shop an- gebotenes Produkt findet. Ebenfalls unklar ist für den Händler, wer eine Bestellung (bzw. einen Auftrag) absenden wird (z. B. Kunden, die offene Rechnungen noch nicht beglichen haben). Dies führt zu einem Problem: Würde man die Produkte im Shop als verbindliches Vertragsangebot ansehen, könnte jedermann per Bestellung sofort und unkontrolliert einen Vertrag mit dem Onlinehändler herbei- führen. Der Händler wäre also der ständigen Gefahr ausgesetzt, mehr Verträge abzuschließen als er erfüllen kann (er hat beispiels- weise nur 50 Kaffeemaschinen vorrätig, erhält aber 100 Bestellungen innerhalb kürzester Zeit - noch bevor er das Angebot aus dem Shop entfernen kann). Sobald der Onlinehändler die betreffenden Waren nicht mehr vorrätig hätte oder Leistungen nicht mehr aus- führen könnte, würden mit jeder weiteren Bestellung gültige Verträge zustande kommen, die nicht bedient werden können. Der Händler wäre dadurch zahlreichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung der Verträge ausgesetzt. Des Weiteren würde er bei diesem Modell der Vertragslegung auch automatisch und gegen seinen Willen Verträge mit Leuten abschließen, die ihm bereits als unzuverlässige Vertragspartner bekannt sind.

Aus diesem Grund hat sich die Rechtssprechung bereits seit einigen Jahrzehnten1 darauf festgelegt, dass Produktpräsentationen kein verbindliches Vertragsangebot darstellen. Ein Anbieter von Waren oder Leistungen soll in kontrollierter Weise selbst entscheiden können, mit wem und wie viele Verträge er abschließt.

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Früher zunächst betreffs Katalogen, Broschüren und Auslagen im Schaufenster, später dann auch hinsichtlich Onlineshops.

Auch wenn es ungewöhnlich erscheinen mag: Da die im Shop präsentierten Produkte bzw. Leistungen kein verbindliches Angebot dar- stellen, wird erst die Bestellung des Kunden zum Vertragsangebot - die erste verbindliche Willenserklärung. Die Vertragsannahme oder -ablehnung erfolgt dann anschließend durch den Betreiber des Onlineshops. Im Falle der Vertragsannahme entsteht ein rechts- gültiger Vertrag (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag usw.).

Wie erfolgt die Vertragsannahme durch den Onlineshop-Betreiber?

Diese Frage läßt sich nicht ganz leicht beantworten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die je nach Onlineshop eingesetzt werden. Insbesondere kommt es auf die Formulierung der Bestellbestätigung an, die der Kunde per eMail erhält. Die im Fernabsatz gesetz- lich vorgeschriebene Unterrichtung des Verbrauchers, wie der Vertrag zustande kommt (häufig zu finden in den AGB) spielt ebenfalls eine Rolle. Grundsätzlich läßt sich aber sagen, dass spätestens mit Versand der Ware oder mit Beginn der Ausführung der Leistung ein Vertrag zustande kommt. Im Folgenden werden nun einige Beispiele für Bestellbestätigungen gegeben und kurz erläutert ob und warum ein Vertrag zustande kommt:

Beispiel 1:

"Vielen Dank für Ihre Bestellung, deren Eingang wir hiermit bestätigen. ..."

Hier kommt mit der Bestellbestätigung noch kein Vertrag zustande, da vom Verkäufer lediglich der Eingang (Zugang) der Bestellung bestätigt wird. Diese Form der Bestätigung ist übrigens für die meisten Betreiber von Onlineshops empfehlenswert, um Probleme zu vermeiden (z. B. voreilig abgeschlossene Kaufverträge bei Preisirrtümern im Onlineshop). Vollständig könnte die vertragsrechtlich ent- scheidende Aussage im Bestätigungsschreiben beispielsweise so lauten:

1.1.

"Vielen Dank für Ihre Bestellung, deren Eingang wir hiermit bestätigen. Sie erhalten in Kürze eine Versandbestätigung, sobald einer unserer Mitarbeiter Ihre Bestellung geprüft und freigegeben hat."

Alternative:

1.2.

"Vielen Dank für Ihre Bestellung, deren Eingang wir hiermit bestätigen. Sobald einer unserer Mitarbeiter Ihre Bestellung geprüft und freigegeben hat, werden wir die Artikel an Sie versenden."

Beim Beispiel 1.1. kommt der Vertrag mit Zugang der Versandbestätigung1 zustande (dadurch entsteht u. a. ein rechtlicher Anspruch auf Lieferung seitens des Kunden), beim zweiten Beispiel (1.2.) entsteht der Vertrag durch Versand der Ware.2 Hier wird auch noch- mals deutlich, dass ein Vertrag sowohl schriftlich (durch Versandbestätigung) zustande kommen kann, als auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten (Versand der Ware). Beide Formen der Vertragsannahme führen zu einem rechtsgültigen Vertrag.

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Eine Unterschrift oder elektronische Signatur ist nicht notwendig, es reicht eine einfache eMail.

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Beim Versand von Waren kommt der Vertrag übrigens bereits mit dem Abschicken der Ware zustande, nicht erst mit der Ablieferung derselben beim Kunden. Dieser kleine Unterschied macht sich allerdings nur bei Verbraucherverträgen bemerkbar, und auch nur dann, wenn die Ware auf dem Weg zum Kunden spurlos verschwindet und dieser auf Vertragserfüllung (Lieferung) besteht. Der Verkäufer ist dann nämlich verpflichtet die Ware nocheinmal zu versenden. (Gleichzeitig hat er allerdings Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transportunternehmen.)

Beispiel 2:

"Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer XYZ von unserer Versandabteilung bearbeitet. ... Wir bedanken uns für den Auftrag."

Dieser Beispieltext stammt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Onlinehändler hatte zunächst den Eingang der Bestellung bestätigt und anschließend eine zweite eMail mit diesem Text verschickt. Die Information, dass der Auftrag nunmehr von der Versand- abteilung bearbeitet werde und der Händler sich des Weiteren für den Auftrag bedankt, wertete das Gericht als Erklärung der An- nahme der Bestellung und leitete daraus den Kaufvertrag her.

Beispiel 3:

"Vielen Dank für Ihren Auftrag. Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von ... Euro auf folgendes Konto: ..."

Mit einer derartigen Aussage kommt ebenfalls ein Vertrag zustande. Aus dem Sachverhalt, dass der Unternehmer zur Überweisung des Geldbetrages auffordert, lässt sich die Zustimmung (Vertragsannahme) zum erteilten Auftrag herleiten.

Beispiel 4:

"Wir wünschen Ihnen viel Freude mit der Sie in Kürze erreichenden Bestellung." + Zusatz: "Keine Auftragsbestätigung."

Diese widersprüchliche Aussage stammt aus einer Bestätigungsmail, die vor dem Landgericht Gießen verhandelt wurde. Einerseits kann man aus dem ersten Satz die Annahme der Bestellung herleiten (= Vertrag), andererseits bedeutet die Aussage "Keine Auftrags- bestätigung", dass diese eMail eben noch keine Vertragsannahme darstellt. Das Landgericht Gießen entschied sich für Letzteres und wertete die Aussage "Keine Auftragsbestätigung" als höhergewichtig.

Beispiel 5.1:

"Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten."

Keine Vertragsannahme laut Urteil des Amtsgerichts Butzbach. Hier wurde lediglich die Entgegennahme des Auftrags bestätigt, nicht aber bereits dessen Annahme erklärt.

Beispiel 5.2:

"Wir werden Ihren Auftrag umgehend ausführen."

Rechtsverbindliche Vertragsannahme laut Urteil des Landgerichts Köln. Die "Ausführung" eines Auftrages liegt nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachverständnis in seiner Erledigung bzw. Erfüllung, so das Gericht. Somit ist eine derart formulierte eMail als Vertrags- annahme zu werten.

Sonstige Hinweise zum Vertragsschluss per 'invitatio ad offerendum'

Warum ist ein bei eBay & Co. angebotener Artikel ein verbindliches Vertragsangebot, in einem Onlineshop jedoch nicht?

Wie eingangs bereits erwähnt, stellen Waren und Leistungen, die bei eBay und ähnlichen Plattformen zum Verkauf per Höchstgebot angeboten werden, ein verbindliches Vertragsangebot dar - ganz anders als im "normalen" Onlineshop, wo dies nicht der Fall ist.

Die Begründung liegt auf der Hand: Bei eBay & Co. ist für den Verkäufer von Anfang an klar, dass es für das jeweils angebotene Produkt nur einen einzigen Käufer geben kann - nämlich der Höchstbietende. Diese Einschränkung führt dazu, dass es für den Ver- käufer zu keiner überhöhten Nachfrage kommen kann, die seine Liefer- bzw. Auftragskapazitäten übersteigt. Aus diesem Grund hat sich die Rechtssprechung in zahlreichen Urteilen darauf festgelegt, dass bei eBay und ähnlich funktionierenden Plattformen keine "invitatio ad offerendum" wie im normalen Onlineshop vorliegt. Statt dessen stellt jedes angebotene Produkt auf derartigen Markt- plätzen ein rechtsverbindliches Vertragsangebot dar. Das (zuletzt) abgegebene Höchstgebot führt dann als Vertragsannahme direkt zum Vertrag.

Es folgen einige ausgewählte Zitate aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs betreffs Internet-Auktionen:

(Az. VIII ZR 13/01 + Pressemitteilung)

Weitere (teilweise sehr interessante) Zitate aus verschiedenen Gerichtsurteilen zu eBay & Co.:

Wie kommt der Vertrag bei Sofort-Kaufen-Angeboten bei eBay & Co. zustande?

Waren und Leistungen, die bei eBay und anderen Marktplätzen über die Sofort-Kaufen-Option angeboten werden, stellen ebenfalls ein verbindliches Vertragsangebot dar. Eine "invitatio ad offerendum" wird von der Rechtssprechung verneint. Dies jedoch nicht auf Grund der Aussage "Sofort-Kaufen", sondern wegen der auf der Webseite technisch begrenzten Menge der jeweils angebotenen Ware oder Leistung.

Mit anderen Worten: Ist eine Webseite (sei es eBay oder ein Onlineshop) technisch (!) so gestaltet, dass die Anzahl der Bestellungen begrenzt ist, dann handelt es sich bei der angebotenen Ware oder Leistung um ein verbindliches Vertragsangebot. Durch eine Be- stellung kommt also direkt ein Vertrag zustande. Bedingung ist dabei, dass das Angebot nach Erreichen der maximalen Anzahl an Bestellungen automatisch von der Webseite entfernt wird bzw. dass dann keine weiteren Bestellungen mehr möglich sind.

Wir erinnern uns: Im "normalen" Onlineshop sind die angebotenen Produkte deshalb kein verbindliches Vertragsangebot, weil für den Betreiber des Onlineshops nicht absehbar ist, wieviele Bestellungen er erhalten wird. Bei einer zu großen Nachfrage würden sonst mehr Verträge abgeschlossen werden, als er erfüllen kann (was zu Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrags führt). Ist die Anzahl der Bestellungen jedoch technisch begrenzt (auf genau die Menge, die vertraglich erfüllt werden kann), fällt die Gefahr, zu viele Verträge abzuschließen, weg - und im selben Zug auch die Sonderreglung "invitatio ad offerendum".

Das Oberlandesgericht Jena formuliert es in einem Urteil so:

"... Das Zurverfügungstellen einer "Sofort-Kaufen"-Option im Rahmen der Internetplattform ebay.de stellt keine bloße 'invitatio ad offerendum' dar, sondern ein verbindliches Angebot an denjenigen, der sich während des Bestehens der Sofortkauf-Option durch das An- klicken der "Sofort-Kaufen"-Option zum Vertragsschluss unter den im Angebot genannten Bedingungen bereit erklärt. Da die "Sofort- Kaufen"-Option nur so lange zur Verfügung steht, wie der oder die zu diesen Bedingungen angebotenen Artikel überhaupt verfügbar sind, ist der Verkäufer in Hinblick auf seine Vorratshaltung nicht weiter schutzbedürftig und seine Willenserklärung als ein verbindliches An- gebot anzusehen, welches der Käufer nur noch durch Anklicken der "Sofort-Kaufen"-Option anzunehmen braucht bzw. annehmen kann. Ein Vertrag über die angebotene Ware kommt dementsprechend dadurch zustande, dass der Käufer die "Sofort-Kaufen"-Option betätigt, ohne dass es einer weiteren Bestätigung durch den Verkäufer bedürfe."

(Az. 2 W 124/07)

Der Nachteil dieser Methode des Vertragsschlusses ist klar: Der Online-Händler hat nur wenig bis gar keine Kontrolle, mit wem er einen Vertrag schließt. So sind Händler bei eBay beispielsweise gezwungen, mit jedem x-beliebigen Käufer einen Vertrag zu schließen, auch wenn dieser sehr schlechte Bewertungen hat oder anderweitig bereits negativ aufgefallen ist.

Sonderfall am Beispiel amazon.de: Im Onlineshop von Amazon liegen die oben dargestellten Voraussetzungen für einen sofortigen Vertragsschluss ebenfalls vor; sobald der letzte verfügbare Artikel verkauft ist, wird das Angebot aus dem Shop entfernt bzw. mit dem Hinweis "Derzeit nicht lieferbar" versehen. Es liegt also scheinbar keine 'invitatio ad offerendum' vor. Ein Blick in die AGB von amazon.de (§ 2 - Vertragsschluss) zeigt jedoch, dass sich das Unternehmen den Vertragsschluss vorbehält. Hier ist festgelegt, dass der Kauf- vertrag erst per Versandbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande kommt.

Hinweis für Händler bei eBay: Es gibt mehrere Gerichtsurteilepixel, dass eine derartige AGB-Klausel, wie sie Amazon verwendet, bei eBay und ähnlichen Plattformen unzulässig ist, da der Kaufvertrag hier - entsprechend der AGB von eBay - bereits mit der Abgabe eines Gebots bzw. durch einen ent- sprechenden "Sofortkauf" zustande kommt! Dies darf durch eine eigene AGB-Klausel (des eBay-Händlers) nicht anders geregelt werden. (Im normalen Onlineshop ist eine solche Klausel natürlich problemlos möglich.)

Abschließend soll noch die folgende Frage beantwortet werden:

Wie ist die Rechtslage, wenn ein höherpreisiger Artikel versehentlich zu einem viel zu niedrigen Preis (z. B. 1,00 € statt 100,00 €) per Sofortkauf angeboten wird und ein Schnäppchenjäger zuschlägt?

Rechtlich ist es so, dass hier vorläufig ein Kaufvertrag zustande kommt. Dieser ist aber wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechtbar. Die Anfechtung muss wiederum unverzüglich erfolgen (innerhalb weniger Tage, besser sofort; siehe § 121 BGB). Unterbleibt diese An- fechtung oder erfolgt sie zu spät oder werden rechtlich unerhebliche Gründe angegeben ("Ware plötzlich abhanden gekommen" oder "Meinung geändert"), kann das so oder ähnlich enden:

"Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Eigentum an dem PKW-Kastenanhänger "Variant" ... nebst den dazugehörigen Fahrzeug- papieren zu übertragen und ihm den Anhänger und die Papiere zu übergeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 €."

(Amtsgericht Moers, Az. 532 C 109/03)

Wurde die Anfechtung hingegen korrekt durchgeführt, würde ein Gericht in der Regel so entscheiden:

"Dem Kläger steht der ... Anspruch auf Übereignung des Motorrades nicht zu. Der zunächst wirksam geschlossene Kaufvertrag ist durch Anfechtung des Beklagten wegen Irrtums nachträglich unwirksam geworden. ... Eine unverzügliche Anfechtungserklärung liegt vor. Der genaue Inhalt des zwischen den Parteien noch in der gleichen Nacht geführten Telefonats kann dahinstehen. In seiner eMail ... weist der Beklagte ausdrücklich auf ein Versehen hin, und darauf, dass niemand ein Motorrad mit einem Wert von 1.000,00 € und angesichts einer Gebühr von 11,00 € für nur 1,00 € verkauft. Diese Formulierung sowie der Hinweis auf einen offensichtlichen Fehler ist dahin zu werten, dass er wegen Irrtums an seiner Erklärung* nicht festhalten will; das genügt den Anforderungen, die an eine Anfechtungs- erklärung zu stellen sind - unabhängig hiervon wäre in der Erklärung der Bevollmächtigten (Rechtsanwältin) des Beklagten im vor- prozessualen Schreiben eine immer noch rechtzeitige Anfechtung zu sehen."

*Willenserklärung (Verkaufsangebot zum Preis von 1,00 €).

(Amtsgericht Lahnstein, Az. 2 C 471/04)

Sonstige Hinweise zum direkten Vertragsschluss im Onlineshop per Bestellung bzw. Auftrag

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