Letzte Revision: 23.02.2009

Möglichkeiten zur Loslösung von einem Vertrag

(possibilities to cancel a contract / german contract law)

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Zur Loslösung von einem Vertragsverhältnis steht den Beteiligten an einem Vertrag ein ganzes Arsenal an Möglichkeiten zur Verfügung. Das dies allerdings gewissen Restriktionen unterliegt und nur unter bestimmten Bedingungen gilt, liegt auf der Hand. Der Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" (lat. "Verträge sind einzuhalten") spricht diesbezüglich eine deutliche Sprache. Wäre es anders, könnte jeder Vertrag nach Belieben beendet oder geändert werden, es gebe keinerlei Sicherheiten bei Rechtsgeschäften. (Ohne bindende Verträge könnte kein Markt existieren.) Dennoch kann in Ausnahmefällen eine der nachfolgend aufgeführten Optionen zum Ausstieg aus Vertragsverhältnissen nützlich oder notwendig sein.

Rücktritt:

Hier ist zu unterscheiden zwischen dem vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalt, also der von den Vertrags- parteien konkret bestimmten Möglichkeit, das Vertragsverhältnis aufzulösen, und dem gesetzlichen Rücktrittsrecht bei vertraglichen Leistungsstörungen (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung).

Kündigung:

Die Kündigung ist ausschließlich zukunftsgerichtet und betrifft die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Langzeitliefervertrag, Abonnement, Mietvertrag, Handyvertrag usw.).

Stornierung:

Die Vertragsstornierung ist die Aufhebung eines Vertrages aus Kulanz einer der Vertragsparteien gegenüber der anderen oder im beiderseitgen Einvernehmen durch beide Vertragsparteien. Hierzu gehört auch die Vertrags- erneuerung.

Verzicht:

Der Forderungsverzicht ist die Möglichkeit einer Vertragspartei, den Schuldner aus seiner Leistungspflicht oder einem Teil davon zu entlassen.

Übernahme:

Möglich ist auch der Wechsel eines Leistungspartners, also die Vertragsübernahme durch einen neuen Gläubiger oder Schuldner. Die ursprüngliche Vertragspartei wird dabei vom Vertrag losgelöst.

Anpassung:

Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden.

Verweigerung:

Möglich ist auch die Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Leistung, wenn deren Erbringung unmöglich oder unzumutbar ist.

Darüber hinaus räumt der Gesetzgeber bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (insbesondere bei Bestellungen aus Katalogen und Internetshops) ein Widerrufsrecht ein. Und last, but not least kann ein Vertrag auch nichtig oder anfechtbar sein. (Ein Rechtsanwalt würde dies in Streitfällen als Erstes prüfen, da sich Rücktritt, Kündigung & Co. erübrigen, wenn ein Vertrag nichtig ist oder per Anfechtung aus der Welt geschafft werden kann. Er würde auch prüfen, ob per Angebot und Annahme, die beiden Grundpfeiler eines jeden gültigen Vertrags, überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.)

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