Download als PDF

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 11.04.2008 zu Preisirrtümern im Onlineshop

(Az. 17 O 419/07, Urteilstext leicht gekürzt)

Leitsatz:

1.

Bei dem Warenangebot des Verkäufers auf einer Homepage im Internet handelt es sich noch nicht um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages, sondern vielmehr um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Käufers ist daher ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken, das der Verkäufer annehmen oder auch nicht annehmen kann.

2.

Der Kaufinteressent kann nicht allein aufgrund der Einstellung der Ware in das Internet auf die Lieferung der Ware zum ange- gebenen Preis vertrauen, insbesondere, wenn die Fehlerhaftigkeit der Preisangabe offensichtlich ist. Für eine Kenntnis des Irrtums des Verkäufers spricht, wenn der Käufer gleich mehrere der irrtümlich falsch ausgepreisten Geräte bestellt.

Sachverhalt:

Der Kläger klagt auf Erfüllung eines Kaufvertrages.

Am 25.09.2007 bestellte der Kläger bei der Beklagten per eMail um 22:17 Uhr über das Internet vier Fernsehgeräte der Marke Philips zu einem Stückpreis von 199,99 €. Seine Bestellung wurde ihm per eMail umgehend von der Beklagten bestätigt. Mit Schreiben vom 28.09.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem Preis von 199,99 € um einen Schreibfehler gehandelt habe und die Geräte tatsächlich 1.999,99 € kosten. Im Schreiben vom 25.10.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er auf Lieferung der Ware zum angegebenen Preis bestehe und forderte die Beklagte auf, den Betrag von 819,91 € von seiner Kreditkarte einzuziehen, was die Beklagte ablehnte.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten unter Punkt 4 die Bestimmung, dass der Kaufvertrag durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung erfolgt.

Am 22.11.2007 erfolgte nochmals ein Schreiben der Beklagten an den Kläger, in welchem sich die Beklagte dafür entschuldigte, dass der angekündigte Liefertermin nicht eingehalten wurde.

Der Kläger hat u. a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vier Philips-Fernsehgeräte, Bestell-Nr. 435097N, Artikel-Nr. 118 CM LCD-TV, Zug um Zug gegen Zahlung von 819,91 € auszuliefern und zu übereignen sowie an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechts- hängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte behauptete, sie hätte die Fernsehgeräte zu einem Stückpreis von 1.999,99 € verkaufen wollen. Bei der Einstellung des Artikels auf die Homepage der Beklagten am 24.09.2007 durch eine Mitarbeiterin habe diese bei Eingabe des Kaufpreises aufgrund eines Missgeschickes eine Ziffer 9 vergessen, das Komma jedoch trotzdem an die dritte Stelle von rechts gesetzt, so dass aufgrund dieses Schreibfehlers die Ware mit einem falschen Preis ausgezeichnet war. Die Beklagte behauptet weiter, die Bestellbestätigung der Beklagten vom 25.09.2007 sei im Wege des Auto-Reply-Verfahrens per eMail, ohne Beteiligung eines Mitarbeiters, erfolgt. Des Weiteren habe sie, vorsorglich, bereits im Schreiben vom 28.09.2007 die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums erklärt.

Die Klage blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat keine Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung der bestellten Fernseher aus § 433 Abs. 1 BGB, da ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist. Bei dem Warenangebot der Beklagten auf ihrer Homepage im Internet handelt es sich noch nicht um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB, sondern vielmehr um eine Auf- forderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers war daher ein Angebot auf Ab- schluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Dieses Angebot wurde jedoch von der Beklagten nicht angenommen.

In der unmittelbar im Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungsmail ist keine Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken. Diese erfolgte im Auto-Reply-Verfahren, da sie abends um 22:17 Uhr und in der Minute der Bestellung versandt wurde und gab lediglich die Bestelldaten wieder. In der Mail wurde ausdrücklich nur der Eingang der Bestellung bestätigt, von einer Auftrags- annahme oder gar Bearbeitung war noch keine Rede. Es handelte sich hierbei lediglich um die Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dies stellt keine Annahme dar.

Auch die Tatsache, dass der Kläger bei Bestellung seine Kreditkartendaten offenlegen musste, ändert hieran nichts. Es handelt sich hierbei lediglich um die Zahlungsmodalitäten, welche bei Abgabe fast jeder Bestellung im Internet zu regeln sind. Das bei der Be- klagten nur die Zahlung mit Kreditkarte möglich ist, ist nicht ungewöhnlich für den Versand via Internet. Dies führt nicht dazu, dass sich der Anbieter bezüglich seines Warenangebotes endgültig verpflichten will, sondern stellt nur eine Absicherung bezüglich der Be- zahlung dar.

Eine Annahme erfolgt bei derartigen Käufen im Internet in der Regel gemäß § 151 BGB erst mit Zusendung der Ware. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte hat ausdrücklich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass der Vertragsschluss erst mit der Lieferung der Ware oder durch Mitteilung des Auslieferungstermins erfolgt. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB oder gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da hier lediglich die Regelung der Form der Angebotsannahme geregelt wird und dies keine un- angemessene Benachteiligung der Kunden darstellt. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Kläger auch mit Bestellung der Ware zugestimmt. Da jedoch weder eine Auslieferung noch die Mitteilung eines Termins hierfür stattgefunden haben, wurde ein Kaufvertrag nach § 433 BGB vorliegend nicht geschlossen. Auf eine etwaige Anfechtung kommt es somit nicht mehr an.

Auch das Schreiben der Beklagten vom 22.11.2007 ändert an diesem Ergebnis nichts, da es sich hier offensichtlich um ein Standard- schreiben der Kundenbetreuung handelt, welches fehlerhaft an den Kläger versandt wurde. In diesem Schreiben entschuldigt sich die Beklagte für die Nichteinhaltung des angekündigten Liefertermins. Ein solcher ist dem Kläger aber unstreitig nie bekannt gegeben worden, was Voraussetzung für ein Zustandekommen des Vertrages gewesen wäre. Da ein Vertragsschluss somit nicht erfolgte, ver- mag auch dieses Schreiben keine Rechtsfolgen zu erzeugen.

Der Kläger konnte auch nicht allein aufgrund der Einstellung der Ware in das Internet auf die Lieferung der Ware zum angegeben Preis vertrauen, dies umso mehr als die Fehlerhaftigkeit der Preisangabe offensichtlich war. Es ist auch zu vermuten, dass der Kläger dies erkannt hatte, da er gleich vier der angebotenen Fernseher bestellte.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in wettbewerbswidriger Weise regelmäßig Waren zu außerordentlich niedrigen Preisen anbietet um sich hieraus einen Vorteil zu verschaffen, so dass sie sich aus Treu und Glauben hier an den ange- gebenen Preis binden lassen müsste. Vielmehr ist hier von einem menschlichen Missgeschick auszugehen, welches nicht umgehend, aber doch zeitnah erkannt und behoben wurde.

stern stern stern stern stern

Alle Texte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt. Die Suche nach Raubkopien erfolgt automatisiert durch copyscape.com.