Letzte Revision: 18.04.2009 | Download als PDF

Schwarze Liste der unlauteren Geschäftspraktiken

Oder: 30 Gründe, dubiosen Geschäftemachern das Gesetzbuch um die Ohren zu hauen

Hinweis für Besucher aus Österreich und Schweiz:

Alle hier gegebenen Ausführungen beziehen sich auf die Gesetzgebung in Flagge von Deutschland    Deutschland.

Am 30.12.2008 ist eine Reform des Wettbewerbsrechts in Kraft getreten. Das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) wurde dabei um einen Anhang mit 30 Geschäftspraktiken ergänzt, die als irreführend und / oder aggressiv eingestuft werden und nach § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets und ohne Ausnahme verboten sind. (Die so genannte "Schwarze Liste".) Diese Liste soll dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern und Unternehmern mehr Transparenz bieten. Verbraucher und Unternehmer können der Liste unmittelbar entnehmen, welches Verhalten im Geschäftsverkehr in jedem Fall unzulässig ist. Darüber hinaus können Gerichte nun von Fall zu Fall schneller entscheiden, ob es sich bei obskuren Geschäftsgebaren um eine Einschränkung des Wettbewerbs bzw. des Verbraucherschutzes handelt. Die 30 Verbote gelten branchenübergreifend für alle Vertriebs- und Werbe- maßen die den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern betreffen. Sie beziehen sich darüber hinaus auch teilweise auf das Ver- halten von Unternehmen während und nach dem Vertragsabschluss (z. B. bei Reklamationen).

Es folgen nun die 30 unlauteren Geschäftspraktiken im Wortlaut des Anhangs zum § 3 Abs. 3 UWG. Fußnoten und Markierungen ge- hören nicht zum Gesetzestext. Die Zwischenüberschriften wurden von der IHK Frankfurt am Main übernommen.

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG sind:

"Sich mit fremden Federn schmücken"

01.

Die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes1 zu gehören.

1

Verhaltenskodex: Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschafts- zweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungs- vorschriften ergeben (Definition gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG).

02.

Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

03.

Die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt.

04.

Die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Be- dingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen.

"Versprechen, die man nicht halten kann"

05.

Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereit- stellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage1, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen.

1

Wer also beispielsweise großspurig Werbung für eine Ware macht (Stichwort Aldi-PC) sollte auch sicherstellen, dass diese für mindestens zwei Tage vorrätig ist.

"Versprechen, die man nicht halten will"

06.

Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienst- leistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen.

"Verbraucher unter Zeitdruck setzen"

07.

Die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.

"Verbraucher Schach matt setzen"

08.

Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts ge- führt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden.

"Verbraucher täuschen"

09.

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig1.

1

"Verkehrsfähig" bedeutet im Groben, dass die jeweilige Ware oder Dienstleistung gewerblich angeboten werden darf.

"Mit Selbstverständlichkeiten werben"

10.

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Be- sonderheit des Angebots dar.

"Getarnte Werbung"

11.

Der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zu- sammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information ge- tarnte Werbung).

"Angstwerbung"

12.

Unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt.

"Trittbrettfahren"

13.

Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

"Schneeball- oder Pyramidensysteme"

14.

Die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem).

"Unwahrheiten, Übertreibungen und Ungenauigkeiten"

15.

Die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.

16.

Die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.

17.

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil er- langen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.

18.

Die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.

19.

Eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen.

20.

Das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.

21.

Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungs- angebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.

22.

Die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck ver- mittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.

23.

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.

24.

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienst- leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar.

"Überrumpeln und Druck aufbauen"

25.

Das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss ver- lassen1.

1

Unerheblich ist hier, ob sich der Unternehmer zugleich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar macht.

26.

Bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren1, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerecht- fertigt.

1

Auch hier ist es unerheblich, ob sich der Unternehmer zugleich wegen Nötigung nach § 240 StGB oder Hausfriedensbruch nach § 123 StGB strafbar macht.

"Verbraucher auflaufen lassen"

27.

Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen An- spruchs systematisch nicht beantwortet werden.

"Kinder, Kinder!"

28.

Die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die be- worbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

"Untergeschobene Waren und Dienstleistungen"

29.

Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Auf- bewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt.

"Mitleidstour"

30.

Die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

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