Letzte Revision: 30.05.2009

Rücktrittsrecht

(right to cancel a contract / german contract law)

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Das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, kann als gesetzliches Rücktrittsrecht bei vertraglichen Leistungsstörungen gegeben sein, wenn also ein Vertrag nicht oder nur mangelhaft erfüllt wurde, oder durch ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, der so genannnte Rücktrittsvorbehalt.

Die gesetzlichen Regelungen für beide Varianten des Rücktritts gelten für alle gegenseitigen Verträge, also Rechtsgeschäfte bei denen eine Leistung und eine Gegenleistung (in der Regel: "Geld gegen Ware" bzw. "Geld gegen Leistung") vereinbart oder bereits bewirkt wurden. Typische gegenseitige Verträge sind: Kaufvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag. Auch der Mietvertrag und der Arbeitsvertrag sind gegenseitige Verträge, jedoch kann hier statt einem Rücktritt die Kündigung aus wichtigem Grund (auch außer- ordentliche Kündigung) das geeignete Rechtsmittel sein.

Für beide Varianten des Rücktritts gilt darüber hinaus, dass der erklärte Rücktritt endgültig ist. Somit kann derjenige, der vom Vertrag zurückgetreten ist, später auch keine Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen mehr verlangen, falls sich seine Interessen geändert haben. Ein Rücktritt ist grundsätzlich unwiderruflich.

Gesetzliches Rücktrittsrecht

Eins vorweg: Das Recht, innerhalb von 2 Wochen von jedem beliebigen Vertrag zurücktreten zu können, in Fachkreisen auch bekannt als "Allgemeines Rücktrittsrecht", gibt es nicht. Das ist ein Mythos, der sich leider hartnäckig hält. Entstanden ist er vermutlich durch das Widerrufsrecht, das bei einigen besonderen Vertragstypen 14 Tage lang besteht (insbesondere bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften). Für alle anderen Verträge gilt der alte Rechtsgrundsatz: Pacta sunt servanda ("Verträge sind einzuhalten").

Das Gesetzliche Rücktrittsrecht, welches in erster Linie in den Paragraphen 323 und 324 BGB sowie in einigen ergänzenden Sonder- reglungen verankert ist, kommt immer nur dann ins Spiel, wenn die vertragliche Vereinbarung nicht oder nur mangelhaft erfüllt wurde und die Nacherfüllung der vereinbarten Leistung bzw. die Behebung von Mängeln fehlgeschlagen ist. Juristen bezeichnen dies als vertragliche Leistungsstörung. Der Begriff der Leistung bzw. der vertraglichen Leistungspflicht, der auch im BGB verwendet wird, kann dabei die verschiedensten Sachverhalte betreffen:

  • die Lieferung einer Ware zum vereinbarten Termin,

  • den Bau eines Hauses,

  • die Übergabe eines mängelfreien Elektrogerätes im Ladengeschäft,

  • die Reparatur einer defekten Heizung,

  • die Überweisung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises

  • uvm.

Was eine Leistung ist, bestimmt also der jeweilige Vertragsgegenstand. Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn beispielsweise

  • die Ware nicht geliefert,

  • das Haus nicht gebaut wird,

  • das Elektrogerät Mängel aufweist,

  • die Heizung weiterhin defekt ist oder

  • der Kaufpreis nicht bezahlt wird.

Frist

Bevor ein Rücktritt in diesen und anderen Fällen erklärt werden kann, bedarf es nach § 323 einer Fristsetzung für die nachträgliche Erfüllung der Leistung bzw. die Behebung der Mängel. Dies stellt zugleich eine Mahnung dar. Die Aufforderung zur Vertragserfüllung kann mündlich (ggf. telefonisch) oder schriftlich (per Brief oder Email) erfolgen. Es ist zur Beweissicherung empfehlenswert die schriftliche Form als Brief per Einschreiben mit Rückschein zu wählen. Das Schreiben sollte auch den Hinweis enthalten, dass nach Ablauf der Frist der Rücktritt vom Vertrag erfolgt. Die Länge der Frist muss angemessen sein und sollte mindestens 7 Tage betragen, bei komplexen Vertrags- gegenständen auch mehrere Wochen* (z. B. Lieferung eines Neuwagens) oder Monate* (z. B. Hausbau). Läuft diese Frist ergebnislos ab, kann per Rücktrittserklärung vom Vertrag zurückgetreten werden (siehe § 349 BGB). Die Rücktrittserklärung kann mündlich erfolgen, sollte aber zur Beweissicherung schriftlich verfasst werden.

*

Wurde eine zu kurze Frist gesetzt, wird diese dadurch nicht nichtig, sondern im Zuge der Fristsetzung wird automatisch die angemessene Frist in Gang gesetzt. Eine ange- messene Frist bestimmt sich u. a. aus vergleichbaren Gerichtsurteilen usw., deren Kenntnis nicht erforderlich ist. Beispiel: Für die Lieferung eines bestellten Neuwagens wurde eine Frist von 3 Tagen gesetzt, die zu kurz ist. Mit der Aufforderung zur Lieferung beginnt jedoch automatisch die korrekte Frist von 2 Wochen zu laufen, nach deren Ablauf der Rücktritt vom Kaufvertrag rechtlich zulässig ist.

Hinweis: In Fällen, in denen eine Fristsetzung entbehrlich (sinnfrei) oder unzumutbar ist, kann auch sofort vom Vertrag zurückgetreten werden. Das sind jedoch seltene Fälle. Dazu gehören auch besondere Umstände, wie beispielsweise die Erschwerung eines geplanten Weiterverkaufs von Waren, wegen Verzögerung der Lieferung seitens des Warenlieferanten.

Des Weiteren muss angemerkt werden, dass ein Rücktrittsrecht nicht bei jedem Fall einer vertraglichen Leistungsstörung gegeben ist. Der Abs. 5 Satz 2 des § 323 BGB legt fest, dass bei unerheblichen Pflichtverletzungen, insbesondere geringfügige Mängel, der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist. Allerdings kann dann zum Beispiel bei Kaufverträgen eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Anders ist es wiederum, wenn eine der Vertragsparteien eine bestimmte Eigenschaft der Sache oder Leistung vertraglich zugesichert hat. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist niemals ein unerheblicher Mangel.

Fallbeispiele zum gesetzlichen Rücktrittsrecht:

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Handelsblatt
Generelles Rücktrittsrecht bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Urteil des Bundesgerichtshof: Auch ein geringfügiger Mangel berechtigt den Käufer zur Rück- abwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn der Verkäufer den Mangel bewusst verschwiegen hat.

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Handelsblatt
Vertragsrücktritt wenn der Maßanzug kneift

Ist ein Maßanzug nicht passgenau geschnitten, berechtigt dies den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden.

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computerwelt.at
Österreich: Rücktritt von Internet-Auktionen möglich

Verbraucher haben nun auch bei Internetauktionen, wie zum Beispiel bei Ebay oder One-two-sold, ein Rücktrittsrecht. Das hat das Bezirksgericht Wiener Neustadt in einem Verfahren entschieden.

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Rheinischen Post
Bestellter Neuwagen: Vertragsrücktritt bei Lieferverzug

Petra Schmucker, Juristin des Automobilclubs von Deutschland (AvD): Wird ein bestelltes Auto nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert, kann nach einer gewissen Frist vom Vertrag zurückgetreten werden.

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Rechtsanwalt Folkert Janke
Kleine Mängel am Neuwagen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag

Der Traum vom neuen Auto kann schnell zum Albtraum werden, wenn es statt mit Ausstattung und Leistung mit Macken "glänzt". Aber auch wenn viel Zeit in der Werkstatt verbracht wird: Nicht jede Beanstandung rechtfertigt es, gleich vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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Rechtsanwalt Folkert Janke
Rücktrittsrecht bei fehlender zugesicherter Eigenschaft

Mangelt es einem verkauften Objekt an einem versprochenen Attribut, ist das zunächst schnell verdiente Geld ruck zuck wieder weg. Das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg ver- urteilten eine Internethändlerin zur Rückgängigmachung eines Online-Kaufvertrags.

Audiocast von Ebay zum Anhören (4.8 MB, 5:07 min)
Bezahlt aber nicht geliefert? So verhalten sich Käufer richtig.

Bei Ebay gibt es Käufer und Verkäufer. Und wie auf allen Marktplätzen kann es auch hier mal zu Problemen kommen. Zum Beispiel, dass ein Käufer bezahlt hat aber keine Ware geliefert bekommt. In solchen Fällen kommt der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Was dann zu tun ist, erklärt Rechtsanwalt Dr. Martin Schulze.

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Siehe auch Artikel: Verkäufer liefert Ware nicht. Was kann ich tun?

 

Spezielle Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsstörungen

Grundsätzlich gilt: Der Rücktritt hängt nicht davon ab, ob die vom Rücktritt betroffene Vertragspartei die Leistungsstörung zu vertreten hat (ob sie ein Verschulden trifft). So kann beispielsweise der Käufer einer Sache im Falle eines nicht zu behebenden Mangels auch vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler für den Mangel nicht verantwortlich ist, sondern der Hersteller.

Beispiel:

Eine in ein Fahrzeug nachträglich eingebaute Autogasanlage verursacht regelmäßig Probleme, die vom Händler auf Grund der herstellerseitigen mangelhaften Bauart des Produkts nicht abgestellt werden können. Den Händler trifft kein Verschulden. Der Käufer kann aber vom Vertrag zurücktreten.

Interessant ist des Weiteren, dass das Rücktrittsrecht auch dann noch besteht und ausgeübt werden kann, wenn die Rückgewähr der Leistung bzw. Sache seitens des Rücktrittsberechtigten unmöglich ist oder sich die Sache stark verschlechtert hat.

Beispiel:

Ein Verkehrsunfall, bei dem ein neu erworbenes Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, ist auf einen Mangel zurückzuführen, den der Autohändler zu vertreten hat. Der Käufer kann auf Grund des Mangels vom Vertrag zurücktreten, obwohl er das Fahrzeug nicht bzw. nur in stark verschlechtertem Zustand zurückgeben kann. Der Händler muss den Kaufpreis zurückerstatten.

Die entsprechende gesetzliche Regelung zum obigen Beispiel findet sich im Abs. 3 des § 346 BGB:

Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, ... soweit der Gläubiger* die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre.

*

Im Beispiel der Autohändler.

Problematisch kann auch der Abs. 2 des § 346 BGB für Unternehmer werden:

Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Beispiel:

Der Käufer eines Neuwagens hat ein halbes Jahr nach dem Kauf das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Grund könnten zum Beispiel diverse Mängel sein, die der Autohändler nicht behoben hat. Das Fahrzeug gilt nun durch die bereits erfolgte Nutzung als Gebrauchtwagen und hat - wie im Autohandel üblich - automatisch 10 bis 20 % an Wert verloren. Für diesen Wertverlust, der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstanden ist, muss der Käufer keinen Wertersatz leisten, was mit erheblichen Einbußen für den Autohändler verbunden ist.

Im oben genannten § 346 BGB wird aber auch deutlich, dass im Falle eines Rücktritts Wertersatz zu leisten ist, falls sich die Sache durch unsachgemäße Ingebrauchnahme verschlechtert hat oder untergegangen (nicht mehr vorhanden) ist.

Beispiel:

Der Käufer eines Kleintransporters nutzt das erworbene Fahrzeug gewerblich für Fahrten zur Baustelle. Nach einem halben Jahr treten Mängel auf, die vom Autohändler nicht behoben werden können. Trotz des ramponierten Zustands des Transporters auf Grund der Nutzung als Baustellenfahrzeug kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Er muss allerdings Wertersatz für Beschädigungen am Fahrzeug leisten, die durch die robuste Nutzung entstanden sind. Und Wertersatz meint hier, dass er nicht den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekommt.

Dies ist ein durchaus wichtiger Sachverhalt. Ein Rücktritt ist also auch dann möglich, wenn der Rücktrittsberechtigte die Sache schuldhaft bzw. fahrlässig verschlechtert (beschädigt) hat. Die herrschende Meinung unter Laien des Vertragsrechts nimmt eher das Gegenteil an, nämlich das in derartigen Fällen kein Rücktritt mehr möglich ist.

Einen Sonderfall stellt § 324 BGB dar:

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB

Die im Abs. 2 des § 241 genannte Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (des Vertragspartners) betrifft die Umstände der Leistungserbringung.

Beschädigt beispielsweise ein Handwerker durch ungeschickten Umgang mit seiner Leiter das Porzellan im Haus des Auftraggebers und ist dieser darüber so erbost, dass ihm die Weiterarbeit des Handwerkers nicht mehr zuzumuten ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.

Sonstige Hinweise zum gesetzlichen Rücktrittsrecht

  • Im § 308 Abs. 7 BGB sind Klauselverbote für Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt, die den Vertragsrücktritt betreffen.

  • Der § 313 Abs. 3 BGB legt ein Rücktrittsrecht bei einer Störung der Geschäftsgrundlage fest.

  • Neben den bisher aufgeführten Regelungen zum gesetzlichen Rücktrittsrecht, existieren noch einige Sonderregeln für Kaufverträge und Werkverträge (wird nachgereicht; siehe § 437 und 440 sowie 634 und 636 BGB).

  • Seit der Modernisierung des Schuldrechts (01.01.2002) schließt der Rücktritt vom Vertrag einen Schadensersatzanspruch nicht mehr aus (siehe § 325).

  • Gemäß § 348 BGB sind nach dem Rücktritt vom Vertrag die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Vertrags- parteien "Zug um Zug" zu erfüllen. Dies meint insbesondere den gleichzeitigen Güteraustausch bei der Rückabwicklung des Vertrags, z. B. Rückgabe der Ware und gleichzeitige bzw. sofortige Rückgabe des Geldes.

  • Sind bei einem Vertrag mehr als zwei Personen beteiligt, ist § 351 BGB (Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts) zu beachten.

Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt

Ein Rücktrittsrecht kann in einem Vertrag für eine oder mehrere Vertragsparteien vereinbart sein. Den Beteiligten am Vertrag steht es dabei frei, für die beliebigsten Gründe ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren (Ausnahme: § 308 Abs. 3 BGB, Klauselverbote in AGB). Diese Form des Rücktrittsrechts ist jedoch ein gänzlich anderes als das gesetzliche Recht, von einem Vertrag zurücktreten zu können.

Beispiel einer vertraglichen Klausel:

Rücktrittsrecht

Der Käufer behält sich das Recht vor, binnen eines Monats nach Unterzeichnung dieses Vertrages durch schriftliche Erklärung an den Verkäufer vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts hat der Käufer die Kaufsache innerhalb einer Woche nach Zugang seiner Rücktrittserklärung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises dem Verkäufer zurückzugeben. Tritt der Käufer zurück, so verpflichtet er sich, ein Reugeld in Höhe von ... EUR an den Verkäufer zu zahlen. Ansprüche des Verkäufers wegen der entgangenen Nutzung der Kaufsache sind ausgeschlossen.

Siehe auch: § 353 BGB - Rücktritt gegen Reugeld.

Oder vereinfacht:

Rücktrittsrecht des Käufers

Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware vom Kaufvertrag zurückzutreten, sofern diese den gleichen Zustand wie bei der Übergabe aufweist. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware.

Noch ein Beispiel:

Rücktrittsvorbehalt

An den Mieträumen besteht zugunsten der Firma xyz ein Vormietrecht. Der Vermieter ist innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis- erlangung von der Ausübung des vorgenannten Rechts berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.

(Hinweis: Das "vertragliche Rücktrittsrecht" und der "vertragliche Rücktrittsvorbehalt" sind das Gleiche.)

Wurde in einem Vertrag zwar ein Rücktrittsrecht festgelegt, aber keine Frist dafür bestimmt, kann diese nach § 350 BGB auch noch nachträglich und einseitig durch eine der Vertragsparteien bestimmt werden.

Surftipp: www.kuchenkurier.de (Kuchen statt Blumen verschenken!)

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