Letzte Revision: 21.06.2008

Leistungsverweigerung

(refusal of performance / german contract law)

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Während eine Störung der Geschäftsgrundlage in der Regel nur zu einer Vertragsanpassung führt, erlischt bei einer vor oder nach Vertragsschluss eingetretenen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistungserbringung die Leistungspflicht der betreffenden Vertragspartei. Nachzulesen ist das im § 275 BGB.

Die andere Vertragspartei, welche die Gegenleistung laut Vertrag schuldet oder schon erbracht hat, wird dabei automatisch von ihrer Leistungspflicht freigestellt bzw. kann die Gegenleistung per Vertragsrücktritt zurückfordern. Oder vereinfacht ausgedrückt: Ohne Leistung keine Gegenleistung. Dies gilt freilich dann nicht, wenn die Vertragspartei die Unmöglichkeit der Leistungserbringung der anderen Vertragspartei durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die gleiche Ausnahme gilt für den Fall, wenn die Unmöglichkeit der Leistungserbringung während des Annahmeverzugs der Leistung entstanden ist. Gesetzlich verankert ist dies alles im § 326 BGB.

Hat hingegen der Schuldner der Leistung das unüberwindliche Leistungshindernis zu vertreten, wird er nach § 280 und 284 BGB schadensersatzpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob er "etwas dafür konnte" oder nicht. Die Schadensersatzpflicht entfällt allerdings dann, wenn das Leistungshindernis bereits bei der Vertragslegung bestand und der Schuldner der (unmöglichen) Leistung diesen Sachverhalt nicht kannte (siehe § 311a BGB).

Beispiele für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung
  • Der vertraglich zugesagte Verkauf eines bestimmten Rennpferdes ist nicht möglich, da das Tier gestorben ist.

  • Für eine Ware wurde eine Importsperre verhängt. Die Lieferung kann nicht erfolgen.

  • Der verkaufte, aber noch nicht übereignete Gebrauchtwagen ist bei der Überführung durch einen Unfall zerstört worden.

Beispiele für die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung
  • Die Lieferung von Waren in ein bestimmtes Land ist zwar möglich, aber wegen eines ausgebrochenen Bürgerkriegs unzumutbar.

  • Der vereinbarte Auftritt einer Sängerin bei einer Veranstaltung ist für sie unzumutbar, weil ihr Kind schwer erkrankt ist.

  • Ein Ersatzteil müsste extra aus Ostasien bestellt werden und wäre damit teurer als das ganze Gerät.

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