Letzte Revision: 21.06.2008

Kündigung

(cancellation of a long-term contract / german contract law)

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Kündigung

Das im vorhergehenden Kapitel beschriebene Rücktrittsrecht ist dadurch charakterisiert, dass durch den Rücktritt vom Vertrag die bereits empfangenen Leistungen bzw. Sachen zurückgewährt werden müssen. Man spricht hier auch von Rückabwicklung des Vertrags. Bei Dauerschuldverhältnissen (Langzeitliefervertrag, Abonnement, Mietvertrag, Handyvertrag usw.) besteht dagegen in der Regel kein Interesse daran, den in der Vergangenheit liegenden Gütertausch (Ware wurde geliefert, Rechnung bezahlt) wieder rückgängig zu machen. Als Alternative zum Vertragsrücktritt bietet sich daher die Kündigung an, die ausschließlich zukunftsgerichtet ist und somit Transaktionen der Vergangenheit nicht berührt.

Beispiel eines Dauerschuldverhältnisses:

Ein Hersteller von Kaffeemaschinen und ein Einzelhändler vereinbaren, dass monatlich 100 Kaffeemaschinen vom Hersteller geliefert und vom Einzelhändler abgenommen werden.

In der Regel werden bei derartigen Vereinbarungen bereits im Vertrag die Kündigungsmodalitäten konkret festgelegt. Dazu gehört auch die zeitliche Befristung des Vertrags, was zur Folge hat, dass der Vertrag zum vorgesehenen Endtermin ausläuft. Eine Kündigung, die gegen die festgelegten Kündigungsfristen verstößt, ist nur per Absprache (aus Kulanz) möglich und in der Regel mit einer Ausgleichszahlung für entstandene Mehraufwendungen usw. verbunden. Dies ist individuell auszuhandeln. Eine Kündigung ohne Absprache und entgegen den festgelegten Kündigungsfristen, stellt einen Vertragsbruch dar und kann zu hohen Schadensersatz- forderungen führen.

Anders verhält es sich bei der gesetzlich geregelten Kündigung aus wichtigem Grund (auch außerordentliche Kündigung). Die betreffenden Regelungen finden sich im § 314 BGB (sowie im § 543 für Mietverträge und im § 626 für Dienstverträge). Wichtige Kündigungsgründe können vertragliche Pflichtverletzungen oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse (z. B. Insolvenz) sein, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.

Neben den bisher genannten Formen der Kündigung, gibt es noch die so genannte ordentliche Kündigung, die bei Verträgen ausgesprochen werden kann, für die weder ein Vertragsende noch Kündigungsmodalitäten festgelegt sind. Dies ist oft bei mündlichen Verträgen und bei Gesellschaftsverträgen der Fall. Die ordentliche Kündigung bedarf keines Kündigungsgrundes, ist aber zumeist an das Setzen einer angemessenen Frist gebunden. Damit soll dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben werden, sich auf das Auslaufen der Vertragsbeziehung einzustellen.

Für alle Formen der Vertragskündigung gilt, dass die vor der Kündigung vertraglich erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert werden können und bereits entstandene, aber noch unerfüllte Leistungspflichten (einschließlich offener Zahlungsverbindlichkeiten) vom Abbruch der Leistungsbeziehung unberührt (geschuldet) bleiben.

Beispiel 1: Der Einzelhändler hat das Geld für die Lieferung von 100 Kaffeemaschinen für den Monat Mai bereits überwiesen. Der Großhändler hat noch nicht geliefert. Kündigt der Einzelhändler, kann er das überwiesene Geld nicht zurückfordern. Kündigt der Großhändler, muss er die bereits bezahlte Ware trotzdem liefern.

Beispiel 2: Der Großhändler hat bereits 100 Kaffeemaschinen geliefert und erwartet die Überweisung des Geldes. Kündigt der Einzelhändler, muss er die Rechnung trotzdem bezahlen. Kündigt der Großhändler, kann er die Kaffeemaschinen nicht zurückfordern.

Sonstige Hinweise zum Thema Kündigung
  • Im § 309 Abs. 9 BGB ist festgelegt, dass eine Klausel in AGB unwirksam ist, die festlegt, dass die Kündigungsfrist mehr als drei Monate vor der automatischen (stillschweigenden) Vertragsverlängerung abläuft.

  • Der § 313 Abs. 3 BGB legt ein Kündigungsrecht bei einer Störung der Geschäftsgrundlage fest.

  • Neben den bisher aufgeführten gesetzlichen Regelungen zur Kündigung, gibt es noch einige Sonderregeln für Dienstverträge und Werkverträge (wird nachgereicht).

  • Es existieren noch weitere spezielle gesetzliche Kündigunsregelungen, zum Beispiel für Miet- und Darlehensverträge, die hier aber nicht weiter erörtert werden können.

Weiterführende Artikel zum Thema Kündigung:

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