Letzte Revision: 23.05.2009 | Download als PDF

Vertragsrecht

Gesetzliche Grundlagen für Verträge

Hinweis für Besucher aus Österreich und Schweiz:

Alle hier gegebenen Informationen zum Thema Vertragsrecht beziehen sich auf die Gesetzgebung in Flagge von Deutschland    Deutschland.

Inhaltsübersicht in Kurzform:

Ein Vertrag kann nur durch ein Vertragsangebot und dessen Annahme zustande kommen.

Für die meisten Verträge spielt es keine Rolle, ob sie mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten ab- geschlossen werden.

Jeder schließt fast täglich Verträge ab, ohne sich dessen be- wußt zu sein.

Ein Kaufvertrag bei eBay kommt bereits mit der Abgabe eines Gebots, nicht erst bei Auktionsende zustande.

Vertragsangebote sind in der Regel verbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde ausgeschlossen.

Mündliche Vertragsangebote können nur sofort ange- nommen werden, schriftliche Angebote nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums von einigen Tagen oder Wochen.

Eine Vertragsannahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen führt nicht zum Vertrag.

▼ Angebot und Annahme - Über das Zustandekommen eines gültigen Vertrags

▼ Gesetzliche Regelungen zum Zustandekommen von Verträgen

▼ Sammlung verschiedener Fallbeispiele aus dem Alltag

▼ Interessante Artikel in Onlinezeitungen und Blogs

▼ Sonstige Hinweise zum Vertragsrecht in Kurzform

▼ Übersicht zu weiterführenden Themen (Anfechtung, Rücktritt, AGB usw.)

Unter der Überschrift Vertragsrecht werden hier zunächst ganz allgemein die für alle Vertragstypen gemeinsam geltenden Gesetze und recht- lichen Regelungen aufgezeigt. Dies betrifft sowohl Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Privatpersonen als auch solche Verträge, an denen je ein Unternehmer und eine Privatperson (Verbraucher) be- teiligt sind. Es spielt also bei den nachfolgenden Erläuterungen (zu- nächst) keine Rolle, wer mit wem einen Vertrag abschließt und ob es sich dabei um einen Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag o. ä. handelt.

Ausgangspunkt dieses Kapitels sind die rechtlichen Grundlagen für das Zustandekommen eines Vertrags. Darauf aufbauend folgen Themen wie Rücktrittsrecht, Anfechtung und AGB, deren rechtliche Regelungen eben- falls für zahlreiche Vertragstypen gleichermaßen gelten. Anschließend wird noch auf die gesetzlichen Ergänzungen und Besonderheiten für Kaufvertrag und Werkvertrag (Stichwort: Handwerk) eingegangen.

Sämtliche gesetzlichen Regelungen, die hier angesprochen werden, sind durch entsprechende Verweise auf Gesetzestexte lückenlos belegt und können ggf. gegenüber uneinsichtigen Vertragspartnern zitiert werden, damit diese sich fair und vertragsgerecht verhalten. Vereinzelt sind auch Gerichtsurteile im Wortlaut verfügbar (sofern thematisch erforderlich). Sinn und Zweck dieser Abhandlung ist es, Existenzgründern, Kleingewerbetreibenden und interessierten Verbrauchern einen möglichst klaren Überblick über die Strukturen des Vertragsrechts zu verschaffen. Ziel ist es auch, Mythen, Märchen und Falschwissen über vertragsrechtliche Zusammenhänge aufzuzeigen und zu beseitigen.

Am Ende dieses Kapitels werden Sie wissen ...

(BGB:

Bürgerliches Gesetzbuch)

Angebot und Annahme - Über das Zustandekommen eines gültigen Vertrags

Für das Zustandekommen eines gültigen Vertrags sind immer mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Dabei wird die erste (verbindliche) Willenserklärung als Angebot bezeichnet (im Sinne von Vertragsangebot, im BGB auch "Antrag"), die zweite Willenserklärung als Annahme (auch Zustimmungserklärung oder Vertragsannahme). Oder vereinfacht ausgedrückt:

Angebot

+

Annahme

=

Vertrag

(1. Willenserklärung)

 

(2. Willenserklärung)

 

 

Beispiel:

Kostenvoranschlag

+

Auftragserteilung

=

Werkvertrag

Ein Vertrag kommt grundsätzlich nur durch Angebot und Annahme zustande, also durch einen rechtlich verbindlichen Vorschlag der einen Partei, dem die andere Partei vorbehaltlos zustimmt. Nimmt sich beispielsweise jemand am Kiosk eine Zeitung weg, legt den entsprechenden Geldbetrag auf den Tisch (= Vertragsangebot) und der Verkäufer nimmt das Geld an (= Vertragsannahme), ist auf diese Weise ein Kaufvertrag zustande gekommen.1 An diesem Beispiel wird auch deutlich, dass ein Vertrag entstehen kann, ohne das die Vertragsparteien auch nur ein Wort miteinander wechseln oder etwas schriftlich festhalten. Verträge kommen vielmehr durch Willenserklärungen zustande und diese können schriftlich, mündlich oder durch bloßes Handeln abgegeben werden.2

1

Viele gehen davon aus, dass die angebotene Zeitung am Kiosk (oder das Brötchen beim Bäcker bzw. die Ware im Regal vom Supermarkt) bereits das Vertragsangebot darstellt und man nur noch das Geld auf den Ladentisch legen muss, um einen Kaufvertrag zu schließen. Das ist aber grund- sätzlich falsch. Es wird in diesem Kapitel noch öfters erläutert werden: Ware im Regal, am Verkaufsstand, im Katalog oder im Onlineshop stellt lediglich eine "invitatio ad offerendum" dar, wie der Jurist sagt - eine "Einladung" (oder Aufforderung) zur Abgabe eines Vertragsangebots. Oder vereinfacht ausgedrückt: Die beim Kioskbesitzer ausgelegten Zeitungen sind nichts weiter als eine Warenpräsentation, kein rechtsverbindliches Verkaufsangebot. Es erfordert erst der Zustimmung (Vertragsannahme) des Zeitungsverkäufers, um einen Kaufvertrag herbeizuführen. Dies mag unwichtig erscheinen, wir werden aber noch sehen, dass es zu ungeheuren Problemen führen würde, wenn es anders wäre (weniger am Kiosk, aber um so mehr im Onlineshop).

2

Ausnahmen: z. B. Grundstückskaufvertrag nur mit Notar, Ausbildungsvertrag nur schriftlich.

Weitere Beispiele aus dem Alltag:

Vertragsangebot (Person 1)

Vertrag schriftlich vorlegen

In ein Taxi einsteigen und Fahrtwunsch äußern

Bestellung aus einem Katalog

"Kannst du mir bis morgen 100 EUR borgen?"

Heranfahrende Straßenbahn

"Ich biete Ihnen hiermit die Reparatur für 300 EUR an."

Ware aus Regal nehmen u. Geld auf den Ladentisch legen

Handzeichen für "Noch zwei Bier bitte!"

"Möchten Sie diesen Teppich kaufen?"

Auftragserteilung zu einem unverbindlichen Preisangebot5

verbindliches Preisangebot per eMail

verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag

Handzeichen bei einer Versteigerung

Auktion bei eBay

Pfeil nach rechts

Vertragsannahme (Person 2)

Vertrag unterschreiben

Taxameter einschalten und losfahren

Auftragsbestätigung oder zeitnahe Lieferung1

"Aber gern, hier ist das Geld."

Einsteigen und mitfahren2

"Damit bin ich einverstanden. Auftrag erteilt."

Geld annehmen

Bedienung des Gastes3

Kopfnicken4

Auftragsbestätigung oder zeitnahe -ausführung

Bestellung per Fax6

Auftragserteilung7

Zuschlag durch den Auktionator8

Abgabe eines Gebots9

Für alle gilt:

= Vertrag

 

1

Eine Lieferung bzw. Auftragsausführung gilt nur als Vertragsannahme, wenn diese sofort oder zumindest zeitnah erfolgt.

2

Eine so genannte konkludente Handlung: Schlüssiges Verhalten als rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Im oben genannten Beispiel wurde ein Beförderungsvertrag (Werkvertrag) abgeschlossen. Die heranfahrende Straßenbahn bringt zum Ausdruck:

"Wir, die Straßenbahngesellschaft X, bieten den Transport von A nach B an. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein- schließlich der Preise für Fahrkarten und der Gebühren für Schwarzfahren."

Die Annahme dieses Angebots erfolgt ebenfalls konkludent: durch einsteigen und mitfahren. Hier kommt der oben bereits erwähnte Grund- satz ins Spiel, dass Verträge nicht nur schriftlich zustande kommen können.

3

Ein simpler Kaufvertrag (Bestellung und zeitnahe Lieferung).

4

Das Kopfnicken stellt wie das Einsteigen in die Straßenbahn ebenfalls eine konkludente Handlung dar, die geeignet ist, um einen Vertrag zustande zu bringen. Dieses Beispiel mag zwar stark überspitzt sein, aber rein juristisch betrachtet, ist hier in der Tat ein Kaufvertrag abgeschlossen worden (der im Streitfalle allerdings schwer zu beweisen ist). Ein anderes Beispiel wäre die folgende alltägliche Situation in einem Restaurant: Die Bedienung fragt "Möchten Sie noch ein Glas Wein?" (zum angegebenen Preis in der Weinkarte) und der Gast nickt lediglich mit dem Kopf. Auch hier ist durch einfaches Kopfnicken ein Kaufvertrag zustande gekommen.

5

Bei diesem Beispiel wird deutlich, dass ein Preisangebot nicht unbedingt ein Angebot im Sinne des Vertragsrechts sein muss. Da das Preis- angebot hier unverbindlich ist, stellt dieses kein Vertragsangebot dar. Erst die Auftragserteilung wird zum Vertragsangebot und die Auftragsbestätigung bzw. -ausführung führt als Vertragsannahme zum Vertrag; siehe auch unten: § 145 BGB / Freizeichnungsklauseln.

6

Bei schriftlichen Vertragsangeboten (zum Beispiel Preisangebote), die mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln unterbreitet werden (Fax, eMail, Post etc.), spielt es in der Regel keine Rolle in welcher Form die Vertragsannahme erfolgt (Ausnahme: z. B. Grundstücks- kauf nur mit Notar). So kann ein per Fax unterbreitetes Preisangebot problemlos mit der Bestellung per eMail oder SMS zum Kaufvertrag führen. Der Gesetzgeber gewährt Formfreiheit für die meisten Vertragstypen. Weitere Beispiele zur Verdeutlichung:

Preisangebot per Post

Preisangebot per SMS

Preisangebot per PM*

Pfeil nach rechts Bestellung per eMail

Pfeil nach rechts Bestellung per Fax

Pfeil nach rechts Bestellung per Telefon (Nicht umgekehrt! Ein Angebot per Telefon kann nur sofort am Telefon angenommen werden, s. unten.)

*Private Message, z. B. im Internetforum

Voraussetzung ist hier lediglich, dass das Vertragsangebot ausschließlich an eine bestimmte Person bzw. an ein bestimmtes Unternehmen gerichtet ist. (Für ein Rundschreiben per eMail mit aktuellen Sonderangeboten trifft dies beispielsweise nicht zu.) Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nicht für mündliche bzw. telefonische Vertragsangebote gilt; siehe unten: Erläuterungen zum § 147 BGB.

7

Dass die Auftragserteilung zu einem verbindlichen Kostenvoranschlag zum Vertrag (meist Werkvertrag) führt, dürfte klar sein. Interessant ist hier, dass auch die Beauftragung bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag direkt zum Vertrag führt. Die Begründung: Ein un- verbindlicher Kostenvoranschlag darf nicht mit einem unverbindlichen Vertragsangebot verwechselt werden, "unverbindlich" bedeutet beim Kostenvoranschlag lediglich, dass die tatsächlichen Kosten, die später auf der Rechnung erscheinen, bis zu 20 Prozent höher ausfallen können (dürfen), sofern der Kunde rechtzeitig darauf hingewiesen wurde; siehe dazu auch dieser Artikel:

Kostenvoranschläge - Manchmal gibt es eine böse Überraschung (wdr.de).

8

Die Vertragslegung durch "Gebot und Zuschlag" ist im § 156 BGB gesetzlich geregelt. (Achtung! Eine klassische Versteigerung nach § 156 BGB darf nicht mit einer "Auktion" bei eBay und ähnlichen Online-Marktplätzen verwechselt werden, da eBay & Co. nicht als Auktionator auftreten. Es wird lediglich eine technische Plattform zur Durchführung von Geschäften zur Verfügung gestellt und auch kein Zuschlag er- teilt. Der Zeitablauf einer Online-Auktion stellt keinen Zuschlag im Sinne des § 156 BGB dar. Dies geht aus mehreren Urteilen des Bundes- gerichtshofs hervor, siehe auch nächste Fußnote.)

9

Kurze Lesepause?

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömerpixel

Wie und wann werden über eBay Verträge geschlossen?

Audiocast Lautsprecher-Symbol (2:51 min, eBay Rechtsportal)

Bei eBay (und ähnlichen Online-Marktplätzen) kommt ein Vertrag bereits mit der Abgabe eines Gebots, nicht erst bei Auktionsende zustande. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2004. Pfeil nach rechts Bei Interesse: Download als PDF, siehe Seite 5 Absatz aa und bb.) Der Vertrag, meist ein Kaufvertrag, ist dabei an die Bedingung geknüpft, dass das entsprechende Gebot zum Auktionsende das Höchste ist.

Anders ausgedrückt: Eine Internetauktion stellt ein verbindliches Verkaufsangebot des Verkäufers dar, dass sich an denjenigen richtet, der während der Laufzeit das höchste Gebot abgibt. Es handelt sich also um ein zeitlich befristetes Angebot nach § 148 BGB (siehe unten). Aus- nahme: Wird man automatisch Höchstbietender, weil ein anderer Bieter sein höheres Gebot zurückgezogen hat, kommt kein Kaufvertrag zustande. Der Verkäufer muss sich dann mit dem Bieter erst einigen (siehe § 10pixel Abs. 1 der AGB von eBay).

Aus dem Sachverhalt, dass durch Gebotsabgabe ein Vertrag entsteht, folgt übrigens, dass die Rücknahme eines abgegebenen Gebots oder die Rücknahme einer Auktion, bei der bereits Gebote abgegeben wurden, nur im Ausnahmefall zulässig ist (z. B. Tippfehler oder andere Irrtümer). Wird ein Gebot oder eine laufende Auktion zurückgezogen, kann dies gemäß BGB zu heiklen Konsequenzen führen, z. B. Schadensersatzklage oder Klage auf Herausgabe der Ware. Das gilt unter Umständen selbst dann, wenn der Rückzug begründet war, da Schäden, z. B. finanzielle Verluste, die durch eine Gebots- oder Auktionsrücknahme entstehen, nicht von der anderen Vertragspartei ge- tragen werden müssen. Dies ergibt sich aus § 122 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit § 119 Abs. 1 BGB (sofern zusätzlich zur Gebots- oder Auktionsrücknahme überhaupt eine schriftliche oder mündliche Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums erklärt wurde, was gern vergessen wird).

Weiterführende Informationen finden sich auf ebay.de:

Aufzählungspunkt Kann ich mein Gebot zurücknehmen?pixel

Aufzählungspunkt Rücknahme eines abgegebenen Gebots.pixel

Aufzählungspunkt Rücknahme einer Auktion, bei der bereits Gebote abgegeben wurden.pixel

Aufzählungspunkt Gewerbliche Verkäufer: Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt bzw. vertippt. Was kann ich tun?pixel

Aufzählungspunkt Private Verkäufer: Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt ...pixel (Der gleiche Text, nur an anderer Stelle.)

Ergänzender Artikel:

Wie kommt ein Vertrag im Onlineshop zustande?

Gesetzliche Regelungen zum Zustandekommen von Verträgen

Kurze Lesepause?

Stummfilm von Georges Melies aus dem Jahr 1900: "L'Homme orchestre".

Nachfolgend werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetz- buch (BGB) aufgeführt und deren Konsequenzen für Rechtsgeschäfte im Alltag erläutert.

Gemäß § 145 BGB ist ein Vertragsangebot (Antrag) in der Regel verbindlich:

"Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat."

Die Verbindlichkeit einer Vertragsofferte kann mit Freizeichnungsklauseln wie "Angebot frei- bleibend" oder "unverbindliches Preisangebot" ausgeschlossen werden. Anders ist es jedoch bei der Vertragsannahme, diese ist immer verbindlich.

Nach § 146 BGB gelten Vertragsangebote automatisch nur für eine befristete Zeit:

"Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147,1 1482 und 149 rechtzeitig angenommen wird."

1

 § 147 BGB:

(1)

"Der einem Anwesenden* gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fern- sprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag."

(2)

"Der einem Abwesenden* gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf."

*

Anträge an "Anwesende" meint hier: mündliche (bzw. telefonische) Vertragsangebote im direkten Gespräch; Anträge an "Abwesende": schriftliche Vertragsangebote per Post, Fax, Email, SMS usw.

Entspannung

CD-Cover von Sylt - Finest Lounge Music

Sylt - Finest Lounge Music Pfeil nach rechts hier reinhörenpixel

Absatz 1 des § 147 ist tückisch. Für mündliche Vertragsverhandlungen gilt, dass ein unterbreitetes Angebot nur sofort angenommen werden kann. Eine im Nachhinein ge- gebene Zustimmungserklärung (Stunden oder Tage später) zu einem mündlich unter- breiteten Angebot führt also nicht zum Vertrag. Typisches Beispiel aus der Praxis: Eine Bestellung per Fax zu einem telefonisch erhaltenen Preisangebot. Hier kommt noch kein Kaufvertrag zustande; dies wäre nur durch eine mündliche Bestellung direkt am Telefon möglich gewesen. Die Bestellung per Fax stellt nun ein Vertragsangebot dar und erst die Zustimmungserklärung in Form einer Bestell- bzw. Auftragsbestätigung oder durch eine zeitnahe Lieferung führt zum gültigen Kaufvertrag.

Interessant ist auch der Absatz 2. So muss sich zum Beispiel ein Handwerker keine Sorgen machen, dass sein vor Wochen oder Monaten abgegebenes (zu diesem Zeit- punkt verbindliches) Preisangebot plötzlich per Auftrag angenommen wird, mittlerweile aber die Materialpreise gestiegen sind oder weil er inzwischen andere Aufträge an- genommen hat. Sein Preisangebot war per Gesetz für nur relativ kurze Zeit bindend.

Die Frage, wie lang diese Bindungsfrist "unter regelmäßigen Umständen" denn nun genau ist, läßt sich nicht allgemeingültig beantworten. Der Gesetzgeber hat hier keine konkreten Zeiträume bestimmt. Die Bindung an ein Angebot kann zwei Tage, aber auch vier Wochen betragen - je nachdem wie sich der Einzelfall darstellt. Wichtig ist hier zu wissen, dass sich die Bindungsfrist auf eine angemessene Überlegungszeit (plus ggf. Postlaufzeiten und besondere Umstände wie urlaubsbedingte Abwesenheit) für die Vertragsannahme bezieht. Bei einem Preisangebot für ein Buch ist die zugestandene Zeit zur Vertragsannahme relativ kurz (ca. 2 Tage), bei komplexen Preisangeboten in der Baubranche, bei denen ggf. vor Auftragsvergabe umfangreiche Kalkulationen durchgeführt oder ein Gutachter beauftragt werden muss, ist sie deutlich länger (z. B. 4 Wochen). Es kommt also immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

2

 § 148 BGB:

Anders ist es wiederum, wenn eine Annahmefrist konkret bestimmt wird ("Angebot gültig bis ...", "Zimmerreservierung verfällt am ..."). Auf diese Weise kann ein Vertragsangebot (z. B. ein Preisangebot) nur wenige Stunden oder aber über Monate seine Verbindlichkeit aufrecht erhalten:

"Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen."

Werbung

Regeln für die verspätete und abändernde Vertragsannahme nach § 150 BGB:

(1)

"Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag."

(2)

"Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag."

Beispiel für Absatz 1: Ein Preisangebot für einen PC war per Freizeichnungs- klausel bis zum 5. Mai gültig. Die Bestellung erfolgte am 6. Mai. Damit wird die Bestellung zum neuen Vertragsangebot, welches der ursprüngliche Vertrags- anbieter erst bestätigen muss, damit ein rechtsgültiger Kaufvertrag entsteht.

Zum Absatz 2 muss gesagt werden, dass ein rechtsgültiger Vertrag nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen kann. Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen bei der Vertragsannahme (z. B. Be- stellung) führen nicht zum Vertrag sondern verwandeln die "Vertragsannahme" in ein neues Angebot, dem der ursprüngliche Vertragsanbieter erst zustimmen muss (z. B. per Auftragsbestätigung).

Beispiele aus dem Alltag zum § 150 Abs. 2 BGB:

Vertragsangebot (Person 1)

Preisangebot eines Großhändlers für die Lieferung von 50 Kaffeemaschinen.

Vertragsangebot für Firma / Person X.
 

Auftragserteilung für die Erstellung einer Webseite innerhalb von 4 Wochen.

Bestellung von 10 t Profilstahl mit Liefertermin in 3 Tagen.

Preisangebot eines Serviceunternehmens für die regelmäßige Reinigung von 2 Treppenhäusern.

Pfeil nach rechts

Ungültige Vertragsannahme (Person 2)

Bestellung von 40 Kaffeemaschinen.
 

Vertragsannahme durch Firma / Person Y.
 

Auftragsbestätigung mit Fertigstellungstermin der Webseite in 5 Wochen.

Auftragsbestätigung unter dem Vorbehalt, dass der Stahl zum genannten Termin verfügbar ist.

Auftragserteilung für die regelmäßige Reinigung von 3 Treppenhäusern.

Für alle gilt:

= kein Vertrag

 

Merke: Die Vertragsannahme muss immer exakt1 dem Vertragsangebot entsprechen, andernfalls kommt (vorläufig) kein Vertrag zu- stande. Alle hier unter "Ungültige Vertragsannahme" aufgeführten Beispiele stellen ein neues Vertragsangebot2 dar, dem der ur- sprüngliche Vertragsanbieter erst zustimmen muss. Die Zustimmung kann schriftlich erfolgen (per Auftragsbestätigung) oder durch entsprechendes Verhalten: Liefert der Großhändler im oben genannten Beispiel zeitnah die 40 bestellten Kaffeemaschinen, bildet sich durch diese konkludente Zustimmungserklärung der rechtsgültige Vertrag mit allen daraus entstehenden Rechten und Pflichten (z. B. Sachmangelhaftung, Anspruch auf Bezahlung der Rechnung usw.).

1 Dies gilt natürlich nicht für geringfügige bzw. unwesentliche Differenzen, die auf die entscheidenden Vertragspunkte keinen Einfluss haben.

2 Grund: Die ungültige Vertragsannahme ist gleichzeitig eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages (mit anderem Inhalt).

Eine letzte Regel zum Thema Angebot und Annahme im Vertragsrecht:

Zur Frage, wann die Bindung an ein Vertragsangebot oder an eine Vertragsannahme beginnt, gibt § 130 Abs. 1 BGB Auskunft: Die Bindung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, wenn das Angebot oder die Annahmeerklärung dem Empfänger zugeht (per Post, Fax oder eMail). Interessant ist dabei die Möglichkeit zum Widerruf im Abs. 1 Satz 2, wo es sinngemäß heißt:

Das Vertragsangebot bzw. die -annahme wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

Hat zum Beispiel ein Handwerker per Post ein Preisangebot zu einer Ausschreibung im Baugewerbe abgeschickt und stellt fest, dass er sich verkalkuliert hat, kann er das Preisangebot telefonisch oder per Fax, also noch bevor es durch die Post zugestellt wird, für ungültig erklären.

Ähnliches gilt bei Angeboten per Fax oder eMail: Durch ein sofort bzw. zeitnah abgesendetes zweites Schreiben mit Widerruf kann das Vertragsangebot zurückgezogen werden. Beispiel: Der Handwerker schickt an einem Samstag sein Preisangebot per eMail ab. Am Sonntag stellt er fest, dass er sich verkalkuliert hat und schickt den Widerruf noch am gleichen Tag ab, ebenfalls per eMail. Am Montag öffnet der Empfänger sein elektronisches Postfach und erhält gleichzeitig das Vertragsangebot und den Widerruf.

Sammlung verschiedener Fallbeispiele aus dem Alltag

Kurze Lesepause?

Rapper Ernesto über Vorratsdatenspeicherung, Bundestrojaner & Co. Sein Song "Terroralarm" steht unter CC-Lizenz und kann kostenlos her- untergeladen werden. Pfeil nach rechts Download

Anhand der nachfolgenden Fallbeispiele soll das Zustandekommen von Verträgen im Alltag aufgezeigt werden. Die Sammlung wird kontinuierlich erweitert.

Aufzählungspunkt Falsche Preisangabe im Ladengeschäft

Aufzählungspunkt Voreiliger Kaufvertrag im Antiquitätengeschäft

Aufzählungspunkt Digitaler Kaufvertrag im Onlineshop

Aufzählungspunkt Annonce in Zeitschrift

Aufzählungspunkt Schnäppchen im Onlineshop

Aufzählungspunkt Heiliger Kaufvertrag - Mit juristischem Segen?

Aufzählungspunkt Unvollständiger Werkvertrag mit Dachdeckerfirma

Aufzählungspunkt Gebotsabschirmung bei eBay & Co. - Üble Masche oder müdes Lächeln?

Aufzählungspunkt eBay: Mitsubishi zum Schnäppchenpreis

Weitere Beispiele werden regelmäßig ergänzt.

Interessante Artikel in Onlinezeitungen und Blogs

Einmal Shakehands - schon gehaftet

Ein schriftlicher Vertrag ist nicht nötig: Wer per Handschlag besiegelt, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen, kann schon eine Gesell- schaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet haben. Man sollte also gut schauen, ob und auf wen man sich einlässt.

Autor: Diana Niedernhöfer, Handelsblatt

eBay: Pflichtangaben zum Zustandekommen von Verträgen?pixel

Muss ein gewerblicher Verkäufer auf der Artikelseite Angaben zur Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags machen? Dazu gibt es derzeit zwei unterschiedliche Gerichtsurteile: Das LG Leipzig bejaht diese Verpflichtung (Beschluss vom 28.12.2007), das LG Frankenthal verneint dagegen (Urteil vom 14.02.2008); siehe auch dieser Artikel als Ergänzung.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömer, Redaktion 'Recht und sicher' im eBay Rechtsportal

Abenteuerliche Abmachungen

Wer Verträge nur mit Handschlag besiegelt, geht damit oft ein großes Risiko ein. Welche Konsequenzen dies haben kann, erklärt Jann Fiedler, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Berlin. Siehe dazu auch diesen Artikel: "Hand drauf - Mündliche Verträge sind schnell abgeschlossen, aber im Nachhinein schwer zu beweisen".

Autor: Cornelia Jeske, Berliner Zeitung

Flohmarkt & Co. - Vertragsrecht gilt auch für Privatverkäufer

Wer aufgeräumt hat und seinen ganzen alten Plunder loswerden will, kann es bei eBay versteigern oder sich selbst als Verkäufer auf einen der vielen Trödelmärkte begeben. Doch auch wer privat etwas verkauft, ist an bestimmte Regeln des Vertragsrechts ge- bunden, die man sich vorher klar machen sollte. (Dieser Artikel ist auch für Gewerbetreibende interessant, die gebrauchte Waren von Privatpersonen kaufen.)

Autor: Rheinische Post

Audiocast: Lautsprecher-Symbol Wie und wann werden über eBay Verträge geschlossen?pixel (02:51 min)

Wer bei eBay Artikel kauft oder verkauft, der geht mit dem jeweiligen Partner einen Vertrag ein. Doch welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus? Und wann kommt es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss?

Autor: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömer, Redaktion 'Recht und sicher' im eBay Rechtsportal

Vertrag ist Vertrag - Handschlag genügt

Ob Miete, Gebrauchtwagenkauf oder Versicherungspolice: Schriftliche Verträge sind meist lang und voller sperriger Klauseln. So mancher sehnt sich beim Lesen nach dem guten alten Handschlag zur Besiegelung eines Geschäfts zurück. Tatsächlich schließen die Menschen auch heute noch unzählige sogenannte mündliche Verträge. Sie sind häufig unproblematisch. Experten warnen aber, dass die flüchtigen Vereinbarungen für manche Geschäfte nicht ausreichen. Ein Schriftstück bietet deutlich mehr Sicherheit.

Autor: N-TV, Redaktion 'Steuern & Recht'

Über die Freuden der Vertragshoheit

Wenn ein größerer Vertrag verhandelt wird, stellt sich häufig die Frage, wer nach dem Festzurren der wichtigsten Punkte den Vertragsentwurf vorlegt. Üblicherweise drückt man sich gern darum. Und das ist höchst fahrlässig. Die Vertragshoheit ist das wertvollste Gut, das es in so einer Situation zu erobern gibt. Sie gibt den entscheidenden Vorteil.

Autor: Rechtsanwalt Arne Trautmann, Law-Blog

Abnahmepflicht für gekaufte Artikel bei eBay?pixel

Ist man verpflichtet, bei eBay gekaufte Artikel abzunehmen und zu bezahlen? Die Antwort scheint klar. Denn auch hier gilt das Prinzip: Angebot + Annahme = Vertrag (Auktion + Gebot = Kaufvertrag). Es gibt aber noch das Widerrufsrecht.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömer, eBay Rechtsportal

Wellenlinien im Kaufvertrag

Auch eine "Wellenlinie" kann einen wirksamen Vertrag begründen (Urteil des OLG Köln vom 28.06.2005).

Autor: ARD, Redaktion 'Ratgeber Recht'

Sonstige Hinweise zum Vertragsrecht in Kurzform

Übersicht zu weiterführenden Themen

Kurze Lesepause?

Amy Winehouse

Bei amazon.de gibt es ein sehenswertes Promo-Videopixel über Amy Winehouse, der wohl besten Soul-Sängerin der Welt. Der süchtig machende Dance-Mix ihres Songs "Valerie" findet sich übrigens auf dem Album von Mark Ronsonpixel. Alternativ gibt es den Song auch als mp3-Download für 1 €:

(30sec-Vorschau)

Hinweis: Da sich diese Webseite derzeit noch in der Entwicklung be- findet, fehlen leider noch einige Kapitel. Folgende Themen sind jedoch bereits verfügbar (teilweise noch im alten Design, aber stets aktuell):

Weiterführende Themen auf externen Webseiten:

 

stern stern stern stern stern

Surf-Tipp: Insolvenz-Versteigerungen bei eBay Businesspixel

Alle Texte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt. Die Suche nach Raubkopien erfolgt automatisiert durch copyscape.com.