Letzte Revision: 21.06.2008

Forderungsverzicht

(waiver of a debt / german contract law)

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Als Alternative zum Aufhebungsvertrag (komplette Vertragsstornierung), bietet sich der Verzicht auf einzelne Forderungen an. Gemeint ist hierbei nicht etwa der großzügige Verzicht auf die Bezahlung einer Rechnung (siehe Muster), was zwar auch möglich, im Wirtschaftsleben aber eher selten ist. Gemeint ist vielmehr, auf das Recht zu verzichten, eine Leistung (z. B. Warenlieferung) durch Pochen auf den Vertrag einzufordern bzw. durchzusetzen.

Beispiel: Tischlermeister Müller (Schuldner) hat sich vertraglich verpflichtet, 50 Holztüren und 100 Holzfenster für Bauunternehmer Schneider (Gläubiger) anzufertigen. Durch hohe Außenstände ist kaum noch Geld auf dem Konto von Herrn Müller, er kann nur das benötige Holz für die Anfertigung der Fenster kaufen. Bauunternehmer Schneider verzichtet auf die vertragliche Forderung zur Anfertigung von 50 Holztüren und beauftragt dafür eine andere Tischlerei.

Für einen Forderungsverzicht gibt es zwei Möglichkeiten. Eine davon ist im § 397 Abs. 1 BGB geregelt, in dem der Gesetzgeber einen gesonderten Vertrag fordert. Juristen sprechen vom Erlassvertrag. Vertrag bedeutet hier, dass der Schuldner (!) den Forderungs- verzicht des Gläubigers anerkennen muss. Dies begründet sich in erster Linie im Recht des Schuldners, den Forderungsverzicht abzulehnen, da dieser ihm unangenehm (peinlich) sein könnte. Gleichzeitig gibt diese vertragliche Vereinbarung dem Gläubiger die Sicherheit, dass der Schuldner nicht plötzlich doch der Forderung aus dem Vertrag nachkommt (und z. B. 50 Holztüren anfertigt). Dies kann für den Gläubiger sehr wichtig sein. Im obigen Fallbeispiel hat Bauunternehmer Schneider bei einer anderen Tischlerei 50 Holztüren in Auftrag gegeben. Ohne vorherigen Erlassvertrag hätte er aus vertraglicher Sicht zweimal einen Auftrag für die Anfertigung der Holztüren vergeben, was ein großes Risiko darstellen würde.

Die vertragliche Anerkennung eines Forderungsverzichts durch den Schuldner, läßt das Schuldverhältnis also erlöschen. In anderen Worten: Ein Forderungsverzicht per Erlassvertrag beinhaltet auch die vertragliche Nichterbringung der Leistung (zum Beispiel Anfertigung von Holzfenstern) durch den Schuldner. Gleichzeitig bedeutet dies den Wegfall des Anspruchs des Schuldners auf die Gegenleistung (Bezahlung).

Die Vertragsgestaltung zum oben beschriebenen Erlassvertrag ist verhältnismäßig einfach. Überschrift:

Erlassvertrag oder Vereinbarung über einen Forderungsverzicht

Anschließend wird in lediglich drei bis vier Sätzen die vertragliche Situation beschrieben (Vertragsnummer und was vereinbart wurde) sowie der Forderungsverzicht diesbezüglich formuliert. Dies wird vom Gläubiger unterschrieben. Darunter wird eine Aussage wie die Folgende hinzugefügt:

"Herr / Frau / Firma ... nimmt den Forderungsverzicht an. Das Recht aus oben genannten Vertrag zur Forderungserfüllung (Lieferung) und der hiermit verbundene Anspruch auf Gegenleistung (Bezahlung) erlischt damit unwiderruflich."

Dies ist vom Schuldner zu unterschreiben.

Eine andere Möglichkeit des Forderungsverzichts ist das (im Sinne der Rechtssicherheit möglichst schriftliche) Versprechen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, die Forderung nicht geltend zu machen. Diese Form der Verzichtserklärung kann einseitig erfolgen und bedarf keiner Zustimmung. Der Schuldner hat hier aber weiterhin das Recht, die Forderung zu erfüllen und für die vertraglich erbrachte Leistung die entsprechende Gegenleistung, z. B. Bezahlung, zu verlangen. Und dies kann, wie oben bereits dargestellt, zu erheblichen Problemen führen.

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