Ein Dachdecker unterbreitet einem privaten Hauseigentümer folgendes Preisangebot per eMail: "Gemäß der gestrigen Besichtigung der Schäden an Ihrem Dach, biete ich Ihnen hiermit verbindlich die Reparatur zum Preis von 2.870,00 EUR inkl. Mwst. an." Der Haus- eigentümer schreibt zurück: "Ich nehme das Angebot an, muss jedoch auf Ratenzahlung bestehen." Der Dachdecker erklärt sich einverstanden und erwartet entsprechende Vorschläge zur Ratenzahlung. Ist hier ein Werkvertrag zustande gekommen?
Die Vertragsparteien haben sich zwar über den Vertragsinhalt im Groben geeinigt, es besteht jedoch Unklarheit darüber, wie die ver- einbarte Ratenzahlung im Detail aussehen soll. Juristen bezeichnen dies als (offenen) Einigungsmangel. Demzufolge gilt ein Vertrag im Zweifelsfall als nicht geschlossen, solange sich die Beteiligten nicht über alle wesentlichen Punkte des Vertrags geeinigt haben. Im obigen Beispiel ist also noch kein Werkvertrag abgeschlossen worden.
Zum Einigungsmangel gibt es auch ein interessantes Gerichtsurteil:
Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main hervor. Die Richter wiesen damit die Klage eines Möbelhauses gegen einen Kunden auf Schadensersatz zurück. Der Kunde hatte bei dem Möbelhaus eine Kücheneinrichtung bestellt und zehn Prozent des Kaufpreises angezahlt. Gleichwohl wurden noch keine Einzelheiten über die Maße der Küche und einzubauende Elektrogeräte ver- einbart. Nachdem der Kunde unerwartet in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, nahm er vom Möbelkauf Abstand. Das Möbelhaus verklagte ihn daraufhin auf Schadenersatz in Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Kaufpreises.
Laut Urteil des Amtsgerichts war jedoch trotz der Anzahlung (vermeintliches Vertragsangebot) und einer vom Möbelhaus schriftlich erstellten Auftragsbestätigung (vermeintliche Vertragsannahme) noch kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Die An- zahlung des Kaufpreises zeige lediglich, dass beim Kunden ein Rechtsbindungswille vorhanden gewesen sei, heißt es in der Ent- scheidung. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag hätte genaue Angaben zu den Maßen der Küche und zu den Elektrogeräten enthalten müssen. Das Möbelhaus musste den angezahlten Kaufpreis zurückerstatten.
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