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Schnäppchen im Onlineshop

In Onlineshops finden sich gelegentlich Schnäppchen der besonderen Art. So bot die Firma Amazon vor einiger Zeit einen Laptop im Wert von knapp 2.000 EUR irrtümlich für 18,49 EUR an (siehe Schnappschuss). Zahlreiche Kunden nahmen diese Einladung bereit- willig an und bestellten gleich mehrere Laptops für die ganze Familie. Die Freude über dieses Schnäppchen wehrte allerdings nur kurz. Die Enttäuschung kam per eMail.

Wie bereits erläutert, stellen die Preise in Onlineshops kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern eine "invitatio ad offerendum", wie es Juristen ausdrücken, eine Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots. Die Bestellung der Laptops zum Preis von 18,49 EUR musste also durch Amazon erst bestätigt werden (Vertragsannahme durch Versandbestätigung per eMail oder durch Versand der Ware), was jedoch nicht geschah. Amazon schickte statt dessen eine unmissverständliche eMail an alle betreffenden Glücksritter, in der sich das Unternehmen für den "bedauerlichen" Irrtum bei der Preisauszeichnung entschuldigte und kurzerhand sämtliche Be- stellungen stornierte. Ein rechtlich völlig zulässiges und korrektes Vorgehen.

Selbst wenn Amazon versehentlich eine Versandbestätigung abgeschickt oder die Laptops sofort versendet hätte, wäre zwar vor- läufig ein Kaufvertrag zustande gekommen, jedoch bliebe für das Unternehmen dann immernoch die Möglichkeit zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums nach § 119 BGB.

(Ein ähnlicher Fall wurde am 11.04.2008 beim Landgericht Darmstadt verhandelt. Das Urteil kann bei Interesse hier nachgelesen werden.)

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