Download als PDF

Annonce in Zeitschrift

In einer Annonce ist Folgendes zu lesen: "Versandhandel Meyer räumt sein Lager. Couch-Garnitur für 299 EUR. Nur noch 50 Stück vor- rätig. Bestellen Sie jetzt, bevor es zu spät ist." Mehr als hundert Leser nehmen das Angebot der Firma Meyer an und bestellen die Garnitur. Es können aber nur 50 Bestellungen bedient werden. Haben die anderen Besteller ein Recht auf Lieferung?

Nein. Annoncen stellen kein rechtsverbindliches Vertragsangebot dar. Es handelt sich hier lediglich um eine Anpreisung von Waren. Erst die Bestellung der Couch-Garnitur ist als Vertragsangebot zu werten und die Bestellbestätigung oder zeitnahe Lieferung führt als Vertragsannahme zum gültigen Kaufvertrag. Die Nichtlieferung ab der 51. Bestellung ist als Vertragsablehnung einzuordnen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart formulierte es in einem Urteil so:

"... Bei dem Inserat der Beklagten handelt es sich um eine "invitatio ad offerendum". Dies ergibt sich bereits daraus, dass ansonsten beliebig viele Interessenten innerhalb kürzester Zeit eine Annahme des etwaigen Angebotes erklären könnten, so dass die Beklagte eine für sie nicht kalkulierbare Zahl von Verträgen geschlossen hätte, die sie dann naturgemäß nicht erfüllen könnte, womit sie Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Dies ist offensichtlich vom Verkäufer nicht gewollt und der Käufer kann von einem derartigen Verständnis des Inserates vernünftigerweise nicht ausgehen. Hiervon geht ersichtlich auch die Rechtsprechung aus."

stern stern stern stern stern

Alle Texte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt. Die Suche nach Raubkopien erfolgt automatisiert durch copyscape.com.