Letzte Revision: 21.06.2008

Vertragsstornierung

(agreement to terminate a contract / german contract law)

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Eine Vertragsstornierung (ital. stornare: rückgängig machen), Juristen sprechen vom Aufhebungsvertrag, handeln Vertragsparteien gemeinsam aus. Dies kann mündlich, sollte aber besser schriftlich erfolgen. Gesetzliche Regelungen zur Vertragsauflösung gibt es keine bzw. nur indirekt. Unterscheiden kann man die Stornierung insofern, dass entweder beide Vertragsparteien ein Beendigungs- interesse haben oder die Stornierung einseitig angestrebt wird.

Beispiele: Eine Lackiererei und eine Autowerkstatt schließen einen Kooperationsvertrag und geraten später darüber in Streit. Sie entscheiden sich, den Vertrag wieder aufzulösen. Oder der Manager einer Filiale bestellt beim Autohändler einen Neuwagen für private Zwecke und erhält kurz darauf einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf. Es ist verständlich, dass er den Vertrag (die Bestellung) stornieren möchte.

Haben beide Vertragsparteien ein Beendigungsinteresse, geht die Vertragsauflösung relativ einfach vonstatten. In der Regel wird dazu ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt, in dem ggf. die Einzelheiten der Rückabwicklung (für bereits erbrachte Leistungen) festgelegt werden, es sei denn, die Stornierung betrifft nur zukünftige vertraglich vereinbarte Leistungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Vertragsstornierung einseitig durch eine Vertragspartei angestrebt wird. Hier ist die Kulanz der anderen Vertragspartei das entscheidende Kriterium. Die betreffende Partei hat das Recht, auf Vertragserfüllung zu bestehen. Sie hat aber ebenso das Recht, der Vertragsstornierung zuzustimmen und Ausgleichszahlung für daraus entstandene Schäden zu verlangen (z. B. entgangener Gewinn* oder Unkosten für die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen). Auch hier bietet sich ein gesonderter Vertrag an, in dem die entsprechenden Bedingungen festgelegt werden.

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Zum entgangenen Gewinn muss gesagt werden, dass dieser oft, aber nicht immer zu Buche schlägt. Beispiel: Storniert ein Urlauber seine Reservierung für eine Ferien- unterkunft und wird dieselbe im betreffenden Zeitraum vom Vermieter an einen anderen Urlauber vermietet, so kann der Vermieter keinen Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen (ungerechtfertigte Bereicherung). Anders ist es natürlich, wenn die Ferienwohnung im betreffenden Zeitraum leer steht.

Das klassische Beispiel für eine einseitige (und mündliche) Vertragsstornierung ist übrigens die Rückgabe oder der Umtausch von Waren im Kaufhaus bzw. im Einzelhandel. Zwar ist die Kulanz der Händler hier fast schon Gewohnheitsrecht für den Kunden, jedoch besteht keinerlei Verpflichtung die einmal verkaufte Ware zurückzunehmen.

Soll im Zuge der Vertragsstornierung (ggf. direkt im Aufhebungsvertrag) ein neuer Vertrag geschlossen werden, spricht man von einer Novation (Vertragserneuerung).

Weiterführende Artikel zu Vertragsstornierung und Aufhebungsvertrag:

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