Letzte Revision: 13.06.2009 | Download als PDF
Alle hier gegebenen Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Gesetzgebung in Deutschland.
▼ Liste unwirksamer AGB-Klauseln
▼ Rechtssprechung zu versteckten Kosten in AGB
▼ Sonstige Hinweise zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind per Definition einseitig 1 vorformulierte Vertragsbedingungen zur einheitlichen und somit vereinfachten Abwicklung gleichartiger Rechtsgeschäfte (z. B. Bestellungen). Mit Hilfe von AGB-Klauseln können gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert und gesonderte Bestimmungen für die Vertragsbeziehung festgelegt werden. Bei Verträgen mit Verbrauchern (Privatpersonen) sind derartige Möglichkeiten allerdings per Gesetz erheblich eingeschränkt.
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Einseitig bedeutet, dass die Geschäftsbedingungen durch eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auferlegt werden.
Eine wichtige Voraussetzung, um AGB in Verträge mit Verbrauchern einfließen zu lassen, ist vor Vertragsschluss auf die Existenz der Geschäftsbedingungen ausdrücklich hinzuweisen. Ist ein ausdrücklicher Hinweis den Umständen nach nicht möglich (z. B. im Laden- geschäft oder in einer Werkstatt mit viel Laufkundschaft), muss auf die geltenden Geschäftsbedingungen in Form eines deutlich sicht- baren Aushangs am Ort des Vertragsschlusses hingewiesen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, über deren Existenz erst nach Vertragsschluss informiert wird, werden kein Vertragsbestandteil und sind somit wertlos. Der Klassiker in diesem Zusammen- hang: AGB auf der Rückseite von Lieferscheinen. Ein anderes Beispiel sind Eintrittskarten, auf deren Rückseite das Kleingedruckte zu finden ist. Diese AGB sind ebenfalls wirkungslos, da die Karten samt AGB erst nach Vertragsschluss (Bezahlung) ausgehändigt werden.
(Anmerkung: Die Pflicht zum ausdrücklichen Hinweis auf AGB besteht nicht bei Verträgen zwischen Unternehmern. Gewerbetreibende sollten sich vor Vertragsschluss immer selbstständig erkundigen, ob AGB vorhanden sind und diese auch aufmerksam lesen oder wenigstens überfliegen, da Unternehmer vom Gesetzgeber weniger geschützt werden als Verbraucher. Dazu später mehr.)
Des Weiteren sei noch erwähnt, dass der Umfang von AGB ohne jede Bedeutung ist. Es reicht ein einziger Satz, zum Beispiel, dass die Haftung an der Garderobe ausgeschlossen ist, um in den Wirkungskreis der Paragraphen 305 bis 310 des BGB zu kommen. Daran wird auch deutlich, dass eine Überschrift wie "Allgemeine Geschäftsbedingungen" nicht notwendig ist. Man kann darauf gänzlich ver- zichten oder einen alternativen Titel wählen, z. B. "Allgemeine Einkaufsbedingungen", "Lieferbedingungen" oder "Reparaturbedingungen".
Nachfolgend werden einige Klauseln aufgelistet, die von verschiedenen Gerichten als unzulässig eingestuft wurden. Unternehmer können sich damit einen groben Überblick verschaffen, was im Zusammenhang mit AGB nicht erlaubt ist. Beachten Sie aber bitte, dass diese Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt - es gibt vermutlich ein paar tausend Gerichtsurteile zu unzulässigen AGB- Bestimmungen. Vielmehr werden hier nur die wichtigsten Problemklauseln gesammelt, welche die gängigen Vertragstypen betreffen (Kaufvertrag, Werkvertrag usw.) und für Kleingewerbetreibende interessant sind.
Des Weiteren wird empfohlen, die hier gelisteten (oder ähnlich formulierte) Klauseln aus den eigenen Geschäftsbedingungen unver- züglich zu entfernen, sofern vorhanden, bzw. gar nicht erst aufzunehmen, da sonst Abmahnungen von konkurrierenden Unter- nehmen zu befürchten sind. Der Grund: Unwirksame AGB-Klauseln sind in der Regel auch wettbewerbswidrig, stellen also einen Ver- stoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar.
Verwendete Abkürzungen:
Anmerkung: Alle hier aufgelisteten Klauseln sind gegenüber Verbrauchern ausnahmslos unzulässig; gegenüber Unternehmern nur vereinzelt.
Unzulässige Klausel | Urteil vom ... | Gericht | Nachzulesen bei ... |
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Einwilligung in Telefonwerbung (auf Gewinnspielkarten) | 04.03.2009 | OLG Hamburg | openjur.de I / II |
![]() ähnliche Aussagen sind nur in Katalogen, Prospekten, Annoncen usw. er- laubt, die zur Produktwerbung dienen; als AGB-Klausel unzulässig. Der Grund liegt auf der Hand: Ein Vertrag darf nicht mit einer AGB-Klausel wie "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" ad absurdum geführt werden.) |
04.02.2009 | BGH | bundesgerichtshof.de |
eBay-Händler: Vertragsstrafe für Spaßbieter | 12.11.2008 | AG Waiblingen | lampmann-behn.de |
![]() werden." |
03.07.2008 | LG Frankfurt / M. | legalershop.de |
![]() daten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen." |
16.05.2008 | OLG Köln | justiz.nrw.de |
Angaben zu Versandkosten und zur Höhe der Umsatzsteuer in AGB | 06.03.2008 | OLG Frankfurt / M. | justiz.hessen.de (PDF) |
"Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende." | 28.02.2008 | OLG Hamm | haerting.de |
"Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig." | 25.01.2008 | KG Berlin | berlin-brandenburg.de |
"Unfreie Rücksendungen werden grundsätzlich nicht angenommen." | 24.01.2008 | OLG Hamburg | lampmann-behn.de |
Einwilligung zur Telefonwerbung | 23.11.2007 | OLG Köln | wb-law.de |
![]() |
09.11.2007 | KG Berlin | berlin-brandenburg.de |
![]() wicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten." |
" | " | " |
Lieferzeitangabe: "Lieferung in der Regel innerhalb von ... Tagen" | 03.04.2007 | KG Berlin | wettbewerbsrecht-blog.de |
![]() |
14.02.2007 | OLG Hamburg | ebay.de |
Nachträgliche Änderung der AGB und / oder Preise | 08.02.2007 | LG Frankfurt / M. | justiz.hessen.de (PDF) |
"Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die Ware verändert." | k. A. | k. A. | verbraucherrechtliches.de |
Transportschäden: "... sind uns sofort nach Erhalt der Sendung zu melden." | 10.11.2006 | LG Hamburg | juris.de |
![]() |
31.10.2006 | LG Bonn | openjur.de |
"Rücksendung der Ware nur in Originalverpackung." | 29.05.2006 | LG Stuttgart | haerting.de |
Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge | k. A. | k. A. | verbraucherrechtliches.de |
"Angaben zu Lieferfristen sind unverbindlich." | 10.11.2005 | OLG Frankfurt / M. | justiz.hessen.de (PDF) |
![]() mitzuteilen ..." 2 |
05.10.2005 | BGH | bundesgerichtshof.de |
![]() |
21.09.2005 | BGH | bundesgerichtshof.de |
![]() Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden." |
04.02.2005 | KG Berlin | berlin-brandenburg.de |
![]() per Post, Telefax oder eMail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen." |
k. A. | k. A. | agb-giftkueche.de |
"Rücksendungen nur mit Retouren-Aufkleber" | 10.12.2004 | OLG Hamm | damm-legal.de |
Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit | 01.12.2004 | BGH | bundesgerichtshof.de |
Pauschaler Schadensersatz bei Rücklastschrift | 23.09.2004 | LG München | verbraucherrechtliches.de |
![]() |
14.08.2003 | LG München | jurpc.de (PDF) |
(Neue Urteile zu unzulässigen AGB-Klauseln werden regelmäßig ergänzt.)
1
Diese Klausel ist nur für Händler bei eBay und ähnlichen Plattformen unzulässig, da der Kaufvertrag hier bereits mit der Abgabe eines Gebots bzw. durch einen entsprechenden "Sofortkauf" zustande kommt! Dies darf durch eine AGB-Klausel nicht anders geregelt werden.
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Die wohl kreativste aller unwirksamen AGB-Klauseln. Frei übersetzt: "Nenn mir deinen Großhändler, damit ich in Zukunft meine Waren dort direkt beziehen kann." Eine derartige Klausel, in diesem Fall von einem Baumarktbetreiber, ist ganz klar unwirksam. Niemand kann über Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet werden, seine "geheimen Quellen" preiszugeben. Es gibt allerdings einige Branchen (z. B. Metallbau), wo es gesetzlich vorgeschrieben ist, die Herkunft und Qualität der verwendeten Materialien (z. B. Stahlträger) zu dokumentieren. In diesem Fall wäre eine entsprechende Klausel zulässig, allerdings auch überflüssig.
In diesem Fall greift § 306 BGB:
(1)
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2)
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3)
Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Der Vertrag bleibt also in der Regel wirksam. An Stelle der unwirksamen AGB-Klausel tritt die "normale" gesetzliche Regelung.
Prinzipiell sind alle AGB-Klauseln unwirksam, die überraschende Inhalte haben, also Vertragsbedingungen, mit denen man - bei der üblichen Erwartung an Allgemeine Geschäftsbedingungen - nicht rechnen musste falls man die AGB nicht gelesen hat. Dazu gehört generell alles was ungewöhnlich und vertragsuntypisch ist. Beispiel:
"Ein Widerruf des Kaufvertrages ist nur wirksam, wenn der Rücksendung eine Kopie unserer Rechnung beigelegt ist."
Eine derartige Regelung kommt überraschend (und schränkt darüber hinaus das Widerrufsrecht des Verbrauchers ein).
Unzulässig sind des Weiteren auch alle Klauseln, die Verbraucherrechte einschränken oder ausschließen. Als Verbraucherrechte ver- steht man alle gesetzlichen Regelungen, die zum Schutz von Privatpersonen gegenüber Unternehmern bestehen.
Die gesetzlichen Regelungen für AGB finden sich in den Paragraphen 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(Hinweis: Das ehemalige AGB-Gesetz wurde 2002 aufgehoben und fast unverändert in die hier aufgeführten Paragraphen des BGB integriert.)
Kurze Lesepause?
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Martin Schulze.
Audiocast (05:50 min, eBay Rechtsportal)
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömer.
Audiocast (04:17 min, eBay Rechtsportal)
§ 305:
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305a:
Einbeziehung in besonderen Fällen (Für Unternehmer uninteressant.)
§ 305b:
Vorrang der Individualabrede
§ 305c:
Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1
§ 306:
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a:
Umgehungsverbot
§ 307:
Inhaltskontrolle
§ 308:
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309:
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310:
Anwendungsbereich
1
Stichwort: Allgemeine Geschäftsbedingungen vs. "Überraschungspaket".
Im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 6) zu beachten, nach der gegenüber Verbrauchern die Preise und sonstige Kosten leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Somit ist das Verstecken von Preisen und Zusatzkosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unzulässig.
In der Rechtssprechung wird statt der Preisangabenverordnung auch oftmals der § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klauseln) herangezogen, um entsprechende "Kostenfallen" zu entsorgen. Dies hat den Vorteil, dass auch Verträge zwischen Unternehmern entsprechend geschützt sind (denn § 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung gilt nur gegenüber Verbrauchern).
In jedem Fall müssen Kosten, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sind, nicht bezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn den AGB per Mausklick oder durch Unterschrift ausdrücklich zugestimmt wurde. So urteilte beispielsweise das Amtsgericht München in einem Verfahren betreffs versteckter Preisangaben in AGB-Klauseln:
"... Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass Sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden."
(Az. 161 C 23695/06)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main formuliert es so:
"... Die Preisangaben, die die Beklagte in ihren AGB vornimmt, ändern an der Irreführung und dem Verstoß gegen die Preisangaben- verordnung nichts, weil sie dort für den Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht leicht auffindbar sind. Die Beklagte verlangt zwar, be- vor der Anmelde-Button betätigt werden kann, die Bestätigung des Nutzers, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat. Umfang- reiche Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen werden jedoch bekanntermaßen von den meisten Verbrauchern im Regelfall akzeptiert, ohne sie vorher gelesen zu haben. Dies gilt auch für Verbraucher, die in geschäftlichen Dingen be- wandert sind und die deshalb wissen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelungen wirksam vereinbart werden können, die unangemessen oder überraschend sind."
(Az. 6 U 187/07)
Anmerkung: Auch wenn die Rechtslage zu versteckten Preisen in AGB relativ eindeutig ist, sollte man dennoch gegen entsprechende Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen vorsorglich Widerspruch einlegen.
Bei Interesse:
Sachverhalt | Urteil vom ... | Gericht | Nachzulesen bei ... |
---|---|---|---|
AGB mit Verweis auf Gebühren, die auf einer anderen Internetseite stehen | 30.03.2009 | AG Gummersbach | justiz.nrw.de |
![]() von den Eltern leicht angefochten und somit für nichtig erklärt werden. Denn Verträge mit Minderjährigen sind schwebend unwirksam. |
18.02.2009 | AG München | openjur.de |
![]() dem Urteilstext: "... Dieser Sternchenhinweis genügt bei weitem nicht, um einer Irreführung der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des jeweiligen Dienstleistungsangebots entgegenzuwirken. Erst recht genügt er nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV)." |
04.12.2008 | OLG Frankfurt / M. | justiz.hessen.de I / II 2 |
Kostenfallen auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig I 1 | 05.06.2008 | AG Perleberg | damm-legal.de |
Kostenfallen auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig II | 28.05.2008 | LG Rostock | damm-legal.de |
Kostenfallen auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig III | 09.04.2008 | AG München | justiz.bayern.de |
"Gratis-Versand" von SMS vs. 96,00 € in AGB | 26.03.2008 | AG Hamm | openjur.de |
"Gratis-Zugang": Automatische Umwandlung in Abo mit 12-monatiger Laufzeit | 28.11.2007 | LG Berlin | jurpc.de |
"Gratis-Test": Automatische Umwandlung in Abo mit 24-monatiger Laufzeit | 11.07.2007 | LG Frankfurt / M. | vzhh.de |
"Gratis-Versand" von SMS vs. 96,00 € im Kleingedruckten (als Fußnote) | 15.05.2007 | LG Stuttgart | vzbv.de / miur.de |
Vermeintlich kostenlose "Berechnung der Lebenserwartung" | 16.01.2007 | AG München | jurpc.de / bayern.de (PDF) |
1
Hier Anfechtung wegen arglistiger Täuschung statt Anwendung des § 305c BGB (überraschende Klauseln).
2
Vorsicht! Zwei sehr lange Urteilstexte. Kurzdarstellung auf wettbewerbszentrale.de.
(Neue Urteile zu versteckten Kosten in AGB werden regelmäßig ergänzt.)
Die meistens beste Lösung: Schriftlich Widerspruch einlegen mit Bezug auf § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klauseln). Als Ver- braucher kann man hilfsweise, also zusätzlich, auch auf § 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung verweisen (siehe oben).
Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung kann in einigen Fällen auch geeignet sein.
Als Verbraucher kann man bei Fernabsatzverträgen (Internet, Katalog) vom 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. (Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, was insbesondere bei dubiosen Internetseiten häufig der Fall ist, kann der Vertrag auch noch nach Ablauf der 14 Tage jederzeit widerrufen werden.)
Achtung! Zitat aus § 310 BGB:
"Der Paragraph 305 Abs. (2) und (3) und die Paragraphen 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäfts- bedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden."
Die genannten Paragraphen gelten also nur für Verbraucher. Dies begründet sich darin, dass zahlreiche gesetzliche Regelungen ausschließlich gegenüber Verbrauchern wirksam sind, um Geschäftsprozesse zwischen Unternehmern nicht zu behindern. Positiv ist jedoch, dass immerhin der § 305c (Unwirksamkeit von überraschenden und mehrdeutigen Klauseln) gegenüber Unternehmern gilt. Auch der § 307 BGB gilt für Verträge zwischen Unternehmern und bietet ebenfalls einen gewissen Schutz im alltäglichen Geschäfts- verkehr, wo keine Zeit zum Studieren von AGB vorhanden ist. Hier ist insbesondere der Satz 1 im Abs. 1 interessant:
"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen."
Diese so genannte Generalklausel, wie es Juristen bezeichnen, findet zunehmend Anwendung in der Rechtssprechung und ist ein schwergewichtiges Argument gegenüber unseriösen Vertragspartnern, die ihre AGB mit vermeintlich kreativen "Sonderregeln" ver- sehen. Allerdings muss die Benachteiligung, die durch eine entsprechende AGB-Klausel entsteht, ein gewisses Ausmaß haben, also tatsächlich unangemessen sein (statt nur geringfügig).
Werden bei Vertragsverhandlungen Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehandelt, sind es keine AGB mehr. Es handelt sich dann um konkret vereinbarten Vertragsinhalt, auf den die oben genannten Paragraphen 305 bis 310 keine Anwendung finden. Die Gesetze zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen greifen nur, wenn AGB (oder Teile davon) einseitig durch eine Vertragspartei bestimmt worden sind.
Aushandeln bedeutet für den Gesetzgeber übrigens, dass die AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wurden und beiden Vertragsparteien ausreichend Gestaltungsfreiheit eingeräumt war. Ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs kann bei Bedarf hier heruntergeladen und nachgelesen werden (PDF, 12 Seiten).
Rechtssprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Webseiten in zu kleinen Scrollboxen untergebracht sind:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 09.05.2007 entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (und auch Widerrufsbelehrungen), die in einer zu kleinen Scrollbox untergebracht sind, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und somit unzulässig sind. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB muss es dem Kunden möglich sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Ist dies nicht möglich, werden die AGB kein Vertragsbestandteil. Zitat aus dem Urteil:
"Auf Grund der geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt."
Das Oberlandesgericht wies in seiner Urteilsbegründung aber auch ausdrücklich darauf hin, dass ein ausreichend großer Scroll- kasten, der das Lesen der AGB nicht erschwert, zulässig ist.
In Onlineshops finden sich kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs oft folgende unterschiedliche Zustimmungserklärungen:
Version 1: "Ich stimme den AGB der Firma xyz zu."
Version 2: "Ich stimme den AGB der Firma xyz ausdrücklich zu."
Version 3: "Ich bestätige, die AGB der Firma xyz gelesen zu haben und erkläre mich mit diesen einverstanden."
Frage 1: Macht es einen Unterschied, wie die Zustimmungserklärung zu den AGB formuliert ist?
Frage 2: Muss man sich Sorgen machen, wenn man Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den drei Beispielen blind zustimmt?
Zur Frage 1:
Die Antwort ist ganz klar: Es macht keinen Unterschied. In allen drei Beispielen fließen die AGB in den Vertrag ein - und zwar normal als AGB, für die die entsprechenden Gesetze, insbesondere § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klauseln), greifen.
Es soll an dieser Stelle auch der Hinweis nicht fehlen, dass Zustimmungserklärungen in Onlineshops ohnehin überflüssig sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14.06.2006 entschieden, dass es bei Bestellungen über das Internet ausreichend ist, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn sich der Hinweis zu den AGB nur auf der Startseite befindet, da nicht auszu- schließen ist, dass der Kunde über Suchmaschinen oder andere Links direkt auf die Bestellseite gelangt ohne je die Startseite zu besuchen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann hier heruntergeladen und nachgelesen werden. (PDF, 14 Seiten; interessant sind nur Seite 2 Nr. 1 und Seite 9 Nr. 16. Das Urteil betrifft einen Paketdienst, ist aber problemlos auf Onlineshops übertragbar.)
Zur Frage 2:
Als Verbraucher muss man sich betreffs AGB generell keine Sorgen machen. Selbst wenn man in oben genannter Form bestätigt, unzulässige Klauseln gelesen zu haben und diesen "ausdrücklich" zustimmt, greifen die gesetzlichen Regelungen für AGB, die ent- sprechende Klauseln wirkungslos machen. Unternehmer sollten dagegen niemals Allgemeinen Geschäftsbedingungen blind zu- stimmen (siehe oben: Warnhinweis zum § 310 BGB).
Tipp für Unternehmer, die bei Großhändlern mit obskuren Lieferbedingungen bestellen wollen oder müssen: Allgemeine Geschäfts- bedingungen oder einzelne Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, wenn man diesen vor Vertragsschluss widerspricht. So kann man einer Bestellung per Fax oder eMail beispielsweise folgende Anmerkung hinzufügen:
"Unsere Bestellung erfolgt unter Ausschluss Ihrer AGB-Klauseln Nr. 3, 12 und 27."
Liefert der Großhändler anschließend die bestellten Waren, so kommt der Kaufvertrag ohne die betreffenden Klauseln zustande.
Oft wird bei der Erstellung von Klauseln übersehen, dass AGB per Definition Vertragsbedingungen sind (siehe § 305 Abs. 1 BGB) und somit keine außervertraglichen Angelegenheiten regeln können. So ist beispielsweise im Ladengeschäft eine AGB-Klausel, die Ladendiebe zur Zahlung einer Pauschale für den entstandenen Aufwand verpflichtet, schon deshalb unwirksam, weil zwischen Ladenbesitzer und Dieb kein Vertragsverhältnis besteht. Das Gleiche gilt natürlich auch für normale Besucher eines Ladengeschäfts. Solange nichts gekauft wurde, sind die AGB völlig uninteressant.
Gelegentlich erhält man eine eMail - meistens von einem der größeren Unternehmen, die Online-Dienste anbieten - in der die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt wird. Darin ist oft eine Aussage wie die Folgende zu lesen:
Zulässig? Theoretisch: ja, in der Praxis nur selten.
Die Darstellung der Rechtssituation ist aus Platzgründen in einem gesonderten Artikel ausgelagert:
Vorsicht beim Abschreiben von AGB! Es gibt mehrere Gerichtsurteile, die darin eine Urheberrechtsverletzung sehen. Das Kopieren von einzelnen Klauseln, die ohnehin häufig und in ähnlichem Wortlaut verwendet werden, mag noch zulässig sein. Die Verwendung kompletter Geschäftsbedingungen von anderen Firmen ist jedoch kein Bagatelldelikt mehr. So hat beispielsweise das Landgericht Köln (Az. 28 O 368/08) entschieden, dass die Abschrift von drei Seiten AGB unzulässig ist. Der Streitwert, aus dem sich die Gerichts- kosten und die Anwaltsgebühren errechnen, wurde auf 10.000 € festgelegt.
Diese recht häufig gestellte Frage zu beantworten, ist nicht ganz einfach, denn es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wann AGB Sinn machen und was Sie, auch beim Besuch eines Rechtsanwaltes, beachten sollten, können Sie in dieser Episode hören.
Autor: Rechtsanwalt Marc Quandel, recht-in-neuss.de
Ein Onlinehändler hatte die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren in den AGB unzulässig verkürzt. Er erhielt daraufhin eine Abmahnung, die jedoch vom Kammergericht Berlin für unwirksam erklärt wurde, weil der Abmahner nicht nachweisen konnte, dass der Händler auch tatsächlich gebrauchte Waren verkauft.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert, e-recht24.de
In diesem Artikel werden für Onlinehändler die folgenden Fragen beantwortet: Wer braucht Allgemeine Geschäftsbedingungen? Wie werden diese Vertragsbestandteil und was kann darin alles geregelt werden?
Autor: Rechtsanwalt Dr. Martin Schulze, eBay Rechtsportal
Die Inhaberin eines eBay-Shops verwies per Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem separaten Onlineshop. Dort hieß es wiederum: "Der Vertrag kommt erst mit Zusendung der Ware oder per Auftragsbestätigung zustande." Die Konkurrenz schickte promt eine Abmahnung, die vom OLG Hamburg als rechtens bestätigt wurde.
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Graf, lehmann-graf.de
Rechtsanwalt Arno Lampmann: Aus unserer Beratungspraxis kennen wir die besorgte Frage unserer Mandanten, ob sie denn keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bräuchten, das sei doch jetzt Pflicht. Ich habe mich immer gefragt, woher diese Falschbehauptung stammt, denn es gibt ja keinen Grund, sich so etwas selbst auszudenken.
Autor: Rechtsanwalt Arno Lampmann, lampmann-behn.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder ein Thema bei Existenzgründern. Braucht man überhaupt eigene AGB?
Autor: Rechtsanwalt Christian P. de Nocker, informationspflichten.de
Unwirksame AGB-Klauseln können wettbewerbswidrig sein. Während Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Wettbewerbskontrolle bislang weitestgehend entzogen waren, hat sich diese Situation auf Grund einer EU-Richtlinie seit dem 12.6.2007 geändert. Danach stellt die Verwendung von AGB's eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar. Verwenden Unternehmer nun unwirksame AGB, können Mitbewerber dagegen vorgehen. Dies hat zur Folge, dass jede AGB-Klausel die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung birgt.
Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach, rae-michael.de
Die Rahmenbedingungen für Informationspflichten im Internet haben EU-Richtlinien und deren Umsetzungen sowie inzwischen lang- jährige Rechtssprechung weitgehend gefestigt. Doch wie verhält es sich nun, wenn statt eines 19-Zoll-Monitors nur ein kleines Handy-Display zur Verfügung steht. Müssen AGB, Widerrufsbelehrung etc. dann trotzdem bereitgestellt werden? Aber wer möchte noch ein Buch per Handy kaufen, wenn man sich vorher durch 40 Seiten Informationen klicken muss?
Autor: Laura Dierking, Rechtsanwalt Dr. Michael Schriek, jcast.de
*Mobile Commerce
Inspiration zum Schluss:
(Schnappschuss von stiftung-warentest.de/shop)
Surf-Tipp: Galerie der unglaublichen Preise bei ebay.de
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