Letzte Revision: 13.06.2009 | Download als PDF

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertragsrecht

Über Sinn und Unsinn von AGB

Hinweis für Besucher aus Österreich und Schweiz:

Alle hier gegebenen Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Gesetzgebung in Flagge von Deutschland    Deutschland.

▼ Liste unwirksamer AGB-Klauseln

▼ Übersicht: AGB-Gesetze

▼ Rechtssprechung zu versteckten Kosten in AGB

▼ Sonstige Hinweise zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

▼ Artikelsammlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind per Definition einseitig 1 vorformulierte Vertragsbedingungen zur einheitlichen und somit vereinfachten Abwicklung gleichartiger Rechtsgeschäfte (z. B. Bestellungen). Mit Hilfe von AGB-Klauseln können gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert und gesonderte Bestimmungen für die Vertragsbeziehung festgelegt werden. Bei Verträgen mit Verbrauchern (Privatpersonen) sind derartige Möglichkeiten allerdings per Gesetz erheblich eingeschränkt.

1

Einseitig bedeutet, dass die Geschäftsbedingungen durch eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auferlegt werden.

Eine wichtige Voraussetzung, um AGB in Verträge mit Verbrauchern einfließen zu lassen, ist vor Vertragsschluss auf die Existenz der Geschäftsbedingungen ausdrücklich hinzuweisen. Ist ein ausdrücklicher Hinweis den Umständen nach nicht möglich (z. B. im Laden- geschäft oder in einer Werkstatt mit viel Laufkundschaft), muss auf die geltenden Geschäftsbedingungen in Form eines deutlich sicht- baren Aushangs am Ort des Vertragsschlusses hingewiesen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, über deren Existenz erst nach Vertragsschluss informiert wird, werden kein Vertragsbestandteil und sind somit wertlos. Der Klassiker in diesem Zusammen- hang: AGB auf der Rückseite von Lieferscheinen. Ein anderes Beispiel sind Eintrittskarten, auf deren Rückseite das Kleingedruckte zu finden ist. Diese AGB sind ebenfalls wirkungslos, da die Karten samt AGB erst nach Vertragsschluss (Bezahlung) ausgehändigt werden.

(Anmerkung: Die Pflicht zum ausdrücklichen Hinweis auf AGB besteht nicht bei Verträgen zwischen Unternehmern. Gewerbetreibende sollten sich vor Vertragsschluss immer selbstständig erkundigen, ob AGB vorhanden sind und diese auch aufmerksam lesen oder wenigstens überfliegen, da Unternehmer vom Gesetzgeber weniger geschützt werden als Verbraucher. Dazu später mehr.)

Des Weiteren sei noch erwähnt, dass der Umfang von AGB ohne jede Bedeutung ist. Es reicht ein einziger Satz, zum Beispiel, dass die Haftung an der Garderobe ausgeschlossen ist, um in den Wirkungskreis der Paragraphen 305 bis 310 des BGB zu kommen. Daran wird auch deutlich, dass eine Überschrift wie "Allgemeine Geschäftsbedingungen" nicht notwendig ist. Man kann darauf gänzlich ver- zichten oder einen alternativen Titel wählen, z. B. "Allgemeine Einkaufsbedingungen", "Lieferbedingungen" oder "Reparaturbedingungen".

Liste unwirksamer AGB-Klauseln

Nachfolgend werden einige Klauseln aufgelistet, die von verschiedenen Gerichten als unzulässig eingestuft wurden. Unternehmer können sich damit einen groben Überblick verschaffen, was im Zusammenhang mit AGB nicht erlaubt ist. Beachten Sie aber bitte, dass diese Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt - es gibt vermutlich ein paar tausend Gerichtsurteile zu unzulässigen AGB- Bestimmungen. Vielmehr werden hier nur die wichtigsten Problemklauseln gesammelt, welche die gängigen Vertragstypen betreffen (Kaufvertrag, Werkvertrag usw.) und für Kleingewerbetreibende interessant sind.

Des Weiteren wird empfohlen, die hier gelisteten (oder ähnlich formulierte) Klauseln aus den eigenen Geschäftsbedingungen unver- züglich zu entfernen, sofern vorhanden, bzw. gar nicht erst aufzunehmen, da sonst Abmahnungen von konkurrierenden Unter- nehmen zu befürchten sind. Der Grund: Unwirksame AGB-Klauseln sind in der Regel auch wettbewerbswidrig, stellen also einen Ver- stoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar.

Verwendete Abkürzungen:

BGH:
Bundesgerichtshof
OLG:
Oberlandesgericht
KG:
Kammergericht (ausschließlich in Berlin, entspricht einem Oberlandesgericht)
LG:
Landgericht
AG:
Amtsgericht

Anmerkung: Alle hier aufgelisteten Klauseln sind gegenüber Verbrauchern ausnahmslos unzulässig; gegenüber Unternehmern nur vereinzelt.

Unzulässige Klausel Urteil vom ... Gericht Nachzulesen bei ...
Einwilligung in Telefonwerbung (auf Gewinnspielkarten) 04.03.2009 OLG Hamburg openjur.de I / II
Box aufklappen "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." (Diese und
ähnliche Aussagen sind nur in Katalogen, Prospekten, Annoncen usw. er-
laubt, die zur Produktwerbung dienen; als AGB-Klausel unzulässig. Der
Grund liegt auf der Hand: Ein Vertrag darf nicht mit einer AGB-Klausel wie
"Änderungen und Irrtümer vorbehalten" ad absurdum geführt werden.)
04.02.2009 BGH bundesgerichtshof.de
eBay-Händler: Vertragsstrafe für Spaßbieter 12.11.2008 AG Waiblingen lampmann-behn.de
Box aufklappen "Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt
werden."
03.07.2008 LG Frankfurt / M. legalershop.de
Box aufklappen "Wir behalten uns vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise Kunden-
daten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese
auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen."
16.05.2008 OLG Köln justiz.nrw.de
Angaben zu Versandkosten und zur Höhe der Umsatzsteuer in AGB 06.03.2008 OLG Frankfurt / M. justiz.hessen.de (PDF)
"Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende." 28.02.2008 OLG Hamm haerting.de
"Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig." 25.01.2008 KG Berlin berlin-brandenburg.de
"Unfreie Rücksendungen werden grundsätzlich nicht angenommen." 24.01.2008 OLG Hamburg lampmann-behn.de
Einwilligung zur Telefonwerbung 23.11.2007 OLG Köln wb-law.de
Box aufklappen Gebrauchtwaren im Onlineshop: "Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Verkaufsdatum." (Richtig wäre: "... 1 Jahr ab Ablieferung der Ware beim Kunden.")
09.11.2007 KG Berlin berlin-brandenburg.de
Box aufklappen "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Ge-
wicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten."
" " "
Lieferzeitangabe: "Lieferung in der Regel innerhalb von ... Tagen" 03.04.2007 KG Berlin wettbewerbsrecht-blog.de
Box aufklappen eBay-Händler: "Der Kaufvertrag kommt erst durch Übersendung der Ware oder durch Bestätigung in Textform zustande." 1
14.02.2007 OLG Hamburg ebay.depixel
Nachträgliche Änderung der AGB und / oder Preise 08.02.2007 LG Frankfurt / M. justiz.hessen.de (PDF)
"Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die Ware verändert." k. A. k. A. verbraucherrechtliches.de
Transportschäden: "... sind uns sofort nach Erhalt der Sendung zu melden." 10.11.2006 LG Hamburg juris.de
Box aufklappen Einverständniserklärung für den Erhalt von Werbung per Post, Telefon, SMS oder eMail
31.10.2006 LG Bonn openjur.de
"Rücksendung der Ware nur in Originalverpackung." 29.05.2006 LG Stuttgart haerting.de
Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge k. A. k. A. verbraucherrechtliches.de
"Angaben zu Lieferfristen sind unverbindlich." 10.11.2005 OLG Frankfurt / M. justiz.hessen.de (PDF)
Box aufklappen "Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten
mitzuteilen ..." 2
05.10.2005 BGH bundesgerichtshof.de
Box aufklappen Lieferung eines qualitativ und preislich gleichwertigen Artikels wenn die Ware nicht mehr verfügbar ist (Ersatzlieferung)
21.09.2005 BGH bundesgerichtshof.de
Box aufklappen "Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer
Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden."
04.02.2005 KG Berlin berlin-brandenburg.de
Box aufklappen "Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung von uns
per Post, Telefax oder eMail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu
bekommen."
k. A. k. A. agb-giftkueche.de
"Rücksendungen nur mit Retouren-Aufkleber" 10.12.2004 OLG Hamm damm-legal.de
Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 01.12.2004 BGH bundesgerichtshof.de
Pauschaler Schadensersatz bei Rücklastschrift 23.09.2004 LG München verbraucherrechtliches.de
Box aufklappen Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut vereinbart werden.
14.08.2003 LG München jurpc.de (PDF)

(Neue Urteile zu unzulässigen AGB-Klauseln werden regelmäßig ergänzt.)

1

Diese Klausel ist nur für Händler bei eBay und ähnlichen Plattformen unzulässig, da der Kaufvertrag hier bereits mit der Abgabe eines Gebots bzw. durch einen entsprechenden "Sofortkauf" zustande kommt! Dies darf durch eine AGB-Klausel nicht anders geregelt werden.

2

Die wohl kreativste aller unwirksamen AGB-Klauseln. Frei übersetzt: "Nenn mir deinen Großhändler, damit ich in Zukunft meine Waren dort direkt beziehen kann." smiley Eine derartige Klausel, in diesem Fall von einem Baumarktbetreiber, ist ganz klar unwirksam. Niemand kann über Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet werden, seine "geheimen Quellen" preiszugeben. Es gibt allerdings einige Branchen (z. B. Metallbau), wo es gesetzlich vorgeschrieben ist, die Herkunft und Qualität der verwendeten Materialien (z. B. Stahlträger) zu dokumentieren. In diesem Fall wäre eine entsprechende Klausel zulässig, allerdings auch überflüssig.

Welche Folgen hat es, wenn eine Klausel zwar Vertragsbestandteil geworden aber gleichzeitig unzulässig ist?

In diesem Fall greift § 306 BGB:

(1)

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2)

Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3)

Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Der Vertrag bleibt also in der Regel wirksam. An Stelle der unwirksamen AGB-Klausel tritt die "normale" gesetzliche Regelung.

Woran erkennt man als Laie ob eine Klausel gegenüber Verbrauchern unzulässig ist?

Übersicht: AGB-Gesetze

Die gesetzlichen Regelungen für AGB finden sich in den Paragraphen 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

(Hinweis: Das ehemalige AGB-Gesetz wurde 2002 aufgehoben und fast unverändert in die hier aufgeführten Paragraphen des BGB integriert.)

Kurze Lesepause?

Eigene AGB: Nötig oder überflüssig?Pixel

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Martin Schulze.

Audiocast Lautsprecher-Symbol (05:50 min, eBay Rechtsportal)

Eigene Geschäftsbedingungen bei eBay?Pixel

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömer.

Audiocast Lautsprecher-Symbol (04:17 min, eBay Rechtsportal)

§ 305:

Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

§ 305a:

Einbeziehung in besonderen Fällen (Für Unternehmer uninteressant.)

§ 305b:

Vorrang der Individualabrede

§ 305c:

Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1

§ 306:

Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

§ 306a:

Umgehungsverbot

§ 307:

Inhaltskontrolle

§ 308:

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

§ 309:

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

§ 310:

Anwendungsbereich

1

Stichwort: Allgemeine Geschäftsbedingungen vs. "Überraschungspaket".

Rechtssprechung zu versteckten Kosten in AGB

Achtung!Im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 6) zu beachten, nach der gegenüber Verbrauchern die Preise und sonstige Kosten leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Somit ist das Verstecken von Preisen und Zusatzkosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unzulässig.

In der Rechtssprechung wird statt der Preisangabenverordnung auch oftmals der § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klauseln) herangezogen, um entsprechende "Kostenfallen" zu entsorgen. Dies hat den Vorteil, dass auch Verträge zwischen Unternehmern entsprechend geschützt sind (denn § 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung gilt nur gegenüber Verbrauchern).

In jedem Fall müssen Kosten, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sind, nicht bezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn den AGB per Mausklick oder durch Unterschrift ausdrücklich zugestimmt wurde. So urteilte beispielsweise das Amtsgericht München in einem Verfahren betreffs versteckter Preisangaben in AGB-Klauseln:

"... Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass Sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden."

(Az. 161 C 23695/06)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main formuliert es so:

"... Die Preisangaben, die die Beklagte in ihren AGB vornimmt, ändern an der Irreführung und dem Verstoß gegen die Preisangaben- verordnung nichts, weil sie dort für den Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht leicht auffindbar sind. Die Beklagte verlangt zwar, be- vor der Anmelde-Button betätigt werden kann, die Bestätigung des Nutzers, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat. Umfang- reiche Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen werden jedoch bekanntermaßen von den meisten Verbrauchern im Regelfall akzeptiert, ohne sie vorher gelesen zu haben. Dies gilt auch für Verbraucher, die in geschäftlichen Dingen be- wandert sind und die deshalb wissen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelungen wirksam vereinbart werden können, die unangemessen oder überraschend sind."

(Az. 6 U 187/07)

Anmerkung: Auch wenn die Rechtslage zu versteckten Preisen in AGB relativ eindeutig ist, sollte man dennoch gegen entsprechende Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen vorsorglich Widerspruch einlegen.

Bei Interesse:

Kleine Sammlung von Gerichtsurteilen zu versteckten Kosten in AGB

Sachverhalt Urteil vom ... Gericht Nachzulesen bei ...
AGB mit Verweis auf Gebühren, die auf einer anderen Internetseite stehen 30.03.2009 AG Gummersbach justiz.nrw.de
Box aufklappenDoppelter Schutz bei Minderjährigen: Abgesehen davon, dass versteckte Kosten in AGB-Klauseln unzulässig sind, können z. B. Abo-Fallen (Verträge)
von den Eltern leicht angefochten und somit für nichtig erklärt werden. Denn Verträge mit Minderjährigen sind schwebend unwirksam.
18.02.2009 AG München openjur.de
Box aufklappen39,95 € bzw. 60,00 € als Sternchenhinweis im Kleingedruckten (Zitat aus
dem Urteilstext: "... Dieser Sternchenhinweis genügt bei weitem nicht, um
einer Irreführung der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des jeweiligen Dienstleistungsangebots entgegenzuwirken. Erst recht genügt er nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV)."
04.12.2008 OLG Frankfurt / M. justiz.hessen.de I / II 2
Kostenfallen auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig I 1 05.06.2008 AG Perleberg damm-legal.de
Kostenfallen auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig II 28.05.2008 LG Rostock damm-legal.de
Kostenfallen auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig III 09.04.2008 AG München justiz.bayern.de
"Gratis-Versand" von SMS vs. 96,00 € in AGB 26.03.2008 AG Hamm openjur.de
"Gratis-Zugang": Automatische Umwandlung in Abo mit 12-monatiger Laufzeit 28.11.2007 LG Berlin jurpc.de
"Gratis-Test": Automatische Umwandlung in Abo mit 24-monatiger Laufzeit 11.07.2007 LG Frankfurt / M. vzhh.de
"Gratis-Versand" von SMS vs. 96,00 € im Kleingedruckten (als Fußnote) 15.05.2007 LG Stuttgart vzbv.de / miur.de
Vermeintlich kostenlose "Berechnung der Lebenserwartung" 16.01.2007 AG München jurpc.de / bayern.de (PDF)

1

Hier Anfechtung wegen arglistiger Täuschung statt Anwendung des § 305c BGB (überraschende Klauseln).

2

Vorsicht! Zwei sehr lange Urteilstexte. Kurzdarstellung auf wettbewerbszentrale.de.

(Neue Urteile zu versteckten Kosten in AGB werden regelmäßig ergänzt.)

Welche Möglichkeiten bieten sich an, falls man in die Kostenfalle getappt ist?

Sonstige Hinweise zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Artikelsammlung

Audiocast: Lautsprecher-Symbol Benötigt mein Unternehmen AGB? (08:00 min, QuickTime Player von Apple erforderlich)

Diese recht häufig gestellte Frage zu beantworten, ist nicht ganz einfach, denn es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wann AGB Sinn machen und was Sie, auch beim Besuch eines Rechtsanwaltes, beachten sollten, können Sie in dieser Episode hören.

Autor: Rechtsanwalt Marc Quandel, recht-in-neuss.de

Nicht jede unwirksame Klausel kann auch abgemahnt werden

Ein Onlinehändler hatte die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren in den AGB unzulässig verkürzt. Er erhielt daraufhin eine Abmahnung, die jedoch vom Kammergericht Berlin für unwirksam erklärt wurde, weil der Abmahner nicht nachweisen konnte, dass der Händler auch tatsächlich gebrauchte Waren verkauft.

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert, e-recht24.de

Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen?pixel

In diesem Artikel werden für Onlinehändler die folgenden Fragen beantwortet: Wer braucht Allgemeine Geschäftsbedingungen? Wie werden diese Vertragsbestandteil und was kann darin alles geregelt werden?

Autor: Rechtsanwalt Dr. Martin Schulze, eBay Rechtsportal

Abmahnung: eBay-Shop mit AGB des Onlineshop

Die Inhaberin eines eBay-Shops verwies per Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem separaten Onlineshop. Dort hieß es wiederum: "Der Vertrag kommt erst mit Zusendung der Ware oder per Auftragsbestätigung zustande." Die Konkurrenz schickte promt eine Abmahnung, die vom OLG Hamburg als rechtens bestätigt wurde.

Rechtsanwalt Dr. Thorsten Graf, lehmann-graf.de

Bei eBay benötigt man keine AGB + Bei eBay braucht man immer noch keine AGB

Rechtsanwalt Arno Lampmann: Aus unserer Beratungspraxis kennen wir die besorgte Frage unserer Mandanten, ob sie denn keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bräuchten, das sei doch jetzt Pflicht. Ich habe mich immer gefragt, woher diese Falschbehauptung stammt, denn es gibt ja keinen Grund, sich so etwas selbst auszudenken.

Autor: Rechtsanwalt Arno Lampmann, lampmann-behn.de

Existenzgründung und AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder ein Thema bei Existenzgründern. Braucht man überhaupt eigene AGB?

Autor: Rechtsanwalt Christian P. de Nocker, informationspflichten.de

Abmahngefahr: unwirksame AGB

Unwirksame AGB-Klauseln können wettbewerbswidrig sein. Während Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Wettbewerbskontrolle bislang weitestgehend entzogen waren, hat sich diese Situation auf Grund einer EU-Richtlinie seit dem 12.6.2007 geändert. Danach stellt die Verwendung von AGB's eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar. Verwenden Unternehmer nun unwirksame AGB, können Mitbewerber dagegen vorgehen. Dies hat zur Folge, dass jede AGB-Klausel die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung birgt.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach, rae-michael.de

Audiocast: Lautsprecher-Symbol Informationspflichten im M-Commerce* (22:07 min)

Die Rahmenbedingungen für Informationspflichten im Internet haben EU-Richtlinien und deren Umsetzungen sowie inzwischen lang- jährige Rechtssprechung weitgehend gefestigt. Doch wie verhält es sich nun, wenn statt eines 19-Zoll-Monitors nur ein kleines Handy-Display zur Verfügung steht. Müssen AGB, Widerrufsbelehrung etc. dann trotzdem bereitgestellt werden? Aber wer möchte noch ein Buch per Handy kaufen, wenn man sich vorher durch 40 Seiten Informationen klicken muss?

Autor: Laura Dierking, Rechtsanwalt Dr. Michael Schriek, jcast.de

*Mobile Commerce

Inspiration zum Schluss:

AGB der Stiftung Warentest

(Schnappschuss von stiftung-warentest.de/shop)

stern stern stern stern stern

Surf-Tipp: Galerie der unglaublichen Preise bei ebay.depixel

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